BGH, Urteil vom 12.07.1973 – IX ZR 184/71LG Wiesbaden; OLG Frankfurt a. M.24.11.1970 BeckRS 1973, 31397566 BGH, Urteil vom 12.07.1973 – IX ZR 184/71LG Wiesbaden; OLG Frankfurt a. M.24.11.1970 Titel: BGH: Urteil vom 12.07.1973 - IX ZR 184/71 Normenketten: § 30 BEG § 10 Abs. 2 2. DV-BEG Amtlicher Leitsatz: Vor Zuerkennung des Grundanspruchs auf Heilverfahren bedarf es keiner Zustimmung der Entschädigungsbehörde zur Durchführung einer Badekur. Die Kosten der Badekur sind zu erstatten, wenn sie objektiv notwendig war. Hierbei sind ihre Vor- und Nachteile vom medizinischen Standpunkt aus gegeneinander abzuwägen, wobei auch der tatsächliche Verlauf der Kur und der spätere Leidenszustand zu berücksichtigen sind. Rechtskraft: rechtskräftig Verkündet am 12. Juli 1973 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 24. November 1970 aufgehoben, soweit über den Anspruch auf Erstattung der Kosten für Badekuren in Höhe von 12.093,30 DM und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31397566 1 von 6 3/5/2023

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