BGH, Urteil vom 12.07.1973 – IX ZR 184/71LG Wiesbaden; OLG Frankfurt
a. M.24.11.1970
BeckRS 1973,
31397566
BGH, Urteil vom 12.07.1973 – IX ZR 184/71LG Wiesbaden; OLG Frankfurt a.
M.24.11.1970
Titel:
BGH: Urteil vom 12.07.1973 - IX ZR 184/71
Normenketten:
§ 30 BEG
§ 10 Abs. 2 2. DV-BEG
Amtlicher Leitsatz:
Vor Zuerkennung des Grundanspruchs auf Heilverfahren bedarf es keiner Zustimmung der
Entschädigungsbehörde zur Durchführung einer Badekur. Die Kosten der Badekur sind zu
erstatten, wenn sie objektiv notwendig war. Hierbei sind ihre Vor- und Nachteile vom
medizinischen Standpunkt aus gegeneinander abzuwägen, wobei auch der tatsächliche Verlauf
der Kur und der spätere Leidenszustand zu berücksichtigen sind.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Verkündet am 12. Juli 1973
Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg,
Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt
(Main) vom 24. November 1970 aufgehoben, soweit über den Anspruch auf Erstattung der Kosten
für Badekuren in Höhe von 12.093,30 DM und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits
entschieden worden ist.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31397566
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