Prozent der Anteile an der Waggonbau gehalten. Die Waggonbau sei 90-prozen_ge Anteilseignerin der Flugzeugbau GmbH gewesen. Auf der Grundlage dieser Beteiligungsverhältnisse ergebe sich die eingeklagte Quote von 1.577/10.000 (15,77 Prozent) Bruchteilseigentum an den vier ehemaligen Unternehmensgrundstücken der Flugzeugbau GmbH. 34Die Klägerin ha>e mit ihrer KlageschriQ zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufebung ihres Bescheides vom 10. August 2011 zu verpflichten, ihr Bruchteilseigentum in Höhe von 1.577/10.000 (15,77 Prozent) an den nachfolgend genannten ehemaligen Betriebsgrundstücken der G.-I1. Flugzeugbau GmbH, belegen „Im H.“ in I1., einzuräumen: früher verzeichnet gewesen (im geschlossenen) Grundbuch von I1., Band XVI, Bla> 498: Flurstücke b (752 qm), d (15.119 qm), l (5.188 qm) und f (13.528 qm); heute Flurstücks-Nrn. g (4.518 qm), j (3.638 qm), m (65 qm), n (1.756 qm), o (9.363 qm), p (4.415 qm), c (49.055 qm), a (5.649 qm). 35Nachdem das Gericht die beiden angesprochenen Trennungsbeschlüsse erlassen und in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass eine Rückübertragung der streitgegenständlichen Teilfläche des Flurstücks c (Teilfläche des vormaligen Flurstücks d) nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ausgeschlossen ist, weil diese Fläche seit den 1970er Jahren bis heute Teil des städ_schen Freibades der Beigeladenen ist, beantragt die Klägerin nunmehr sinngemäß, die Beklagte unter Aufebung ihres (insoweit entgegenstehenden) Bescheides vom 10. August 2011 zu verpflichten, ihr Bruchteilseigentum in Höhe von 1.577/10.000 (15,77 Prozent) an den ehemaligen Betriebsgrundstücken der G. I1. Flugzeugbau GmbH, belegen „Im H “ in I1., einzuräumen, und zwar in diesem Verfahren bezogen auf die Teilflächen a und c und mit der Maßgabe, dass ihr für die Teilfläche c anstelle der Einräumung des begehrten Bruchteilseigentums eine Entschädigung in gesetzlicher Höhe nach dem NSVerfolgtenentschädigungsgesetz durch die Beklagte bewilligt wird. 36Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 37Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Dazu verweist sie zunächst auf dessen Begründung und macht darüber hinaus geltend: Es stehe nicht fest, dass die ErbengemeinschaQ O. verfolgungsbedingt die Beteiligung von 16,11 Prozent der Ak_en an der AG verloren habe. Am 4. Juli 1935 hä>en die O. -Erben nur noch Stamm- bzw. Vorzugsak_en in nomineller Höhe von 1.935.800,00 RM bzw. 480.000,00 RM besessen (Beteiligung von 11,35 Prozent). Zum 27. Juni 1936 hä>en der ErbengemeinschaQ nur noch Stammak_en in Höhe von nominell 460.000,00 RM nebst den Vorzugsak_en von 480.000,00 RM gehört (Beteiligung von 5,38 Prozent). Ferner beziehe sich die von der

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