und mi>elbarer Beteiligung.“ 100§ 271 des Handelsgesetzbuchs (HGB) regelt
auszugsweise: (1) 1Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bes_mmt sind,
dem eigenen GeschäQsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen
Unternehmen zu dienen. 2Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieQ
sind oder nicht. 3Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer KapitalgesellschaQ, die
insgesamt den fünQen Teil des Nennkapitals dieser GesellschaQ überschreiten. 4Auf die
Berechnung ist § 16 Abs. 2 und 3 des Ak_engesetzes entsprechend anzuwenden. …“ 101Bei
Anwendung der vorgenannten VorschriQen (§ 16 Abs. 2 und 4 AktG, § 271 Abs. 1 HGB) ergibt
sich, dass die AG das Anteilsquorum von mehr als 20 Prozent mit fast 100 Prozent erfüllt hat.
Für die Berechnung des Anteilsquorums der AG an der Flugzeugbau GmbH kommt es
sowohl auf die unmi>elbare Beteiligung der AG an der Flugzeugbau GmbH (10 Prozent) als
auch auf die mi>elbare Beteiligung der AG über die Waggonbau an der Flugzeugbau GmbH
an (90 Prozent x 97,625 Prozent). Über § 16 Abs. 4 AktG sind zu den Anteilen, welche der
BeteiligungsgesellschaQ (AG) unmi>elbar an der Flugzeugbau GmbH gehören, nämlich auch
jene Anteile hinzuzurechnen, die einem Unternehmen zustehen (Waggonbau), das von dem
Beteiligungsunternehmen (AG) abhängig ist und welches Anteile des weiteren abhängigen
Unternehmen (Flugzeugbau GmbH) hält. Die Zurechnung setzt als entscheidendes Merkmal
die Abhängigkeit des anderen Unternehmens, dessen Beteiligung hinzugerechnet wird
(Waggonbau gehörte zu 97,625 Prozent der AG), voraus. Anteile, die einem abhängigen
Unternehmen gehören, gelten selbst dann als Anteile des herrschenden Unternehmens,
wenn dieses selbst keine unmi>elbaren Anteile besitzt (vgl. Henn, Handbuch des
Ak_enrechts, 3. Auflage, Heidelberg 1987, S. 78). Es werden über § 16 Abs. 4 AktG also auch
indirekte Beteiligungen, z.B. die von „Enkelunternehmen“, erfasst (Merkt, in
Baumbach/Hefermehl, HGB, Kommentar, 34. Auflage, München 2010, § 270 Rn. 7).
Dem herrschenden Unternehmen werden die Beteiligungen auch der abhängigen
Unternehmen zugerechnet. Dementsprechend ist den einschlägigen Ausführungen der
Klägerin in der Klagebegründung beizupflichten. 102Soweit die Beklagte den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2011 (8 B 56.10, ZOV 2011, 136 f.) für die von ihr
vertretene Auffassung zur Ermi>lung von Beteiligungsquoten bei
Unternehmensverbindungen anführt, so ergibt sich aus der Entscheidung kein
Gesichtspunkt, der gegen die vorstehend dargestellte Rechtslage spricht.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in der Entscheidung (Rn. 18) auf die Frage ein, „ob