und mi>elbarer Beteiligung.“ 100§ 271 des Handelsgesetzbuchs (HGB) regelt auszugsweise: (1) 1Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bes_mmt sind, dem eigenen GeschäQsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. 2Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieQ sind oder nicht. 3Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer KapitalgesellschaQ, die insgesamt den fünQen Teil des Nennkapitals dieser GesellschaQ überschreiten. 4Auf die Berechnung ist § 16 Abs. 2 und 3 des Ak_engesetzes entsprechend anzuwenden. …“ 101Bei Anwendung der vorgenannten VorschriQen (§ 16 Abs. 2 und 4 AktG, § 271 Abs. 1 HGB) ergibt sich, dass die AG das Anteilsquorum von mehr als 20 Prozent mit fast 100 Prozent erfüllt hat. Für die Berechnung des Anteilsquorums der AG an der Flugzeugbau GmbH kommt es sowohl auf die unmi>elbare Beteiligung der AG an der Flugzeugbau GmbH (10 Prozent) als auch auf die mi>elbare Beteiligung der AG über die Waggonbau an der Flugzeugbau GmbH an (90 Prozent x 97,625 Prozent). Über § 16 Abs. 4 AktG sind zu den Anteilen, welche der BeteiligungsgesellschaQ (AG) unmi>elbar an der Flugzeugbau GmbH gehören, nämlich auch jene Anteile hinzuzurechnen, die einem Unternehmen zustehen (Waggonbau), das von dem Beteiligungsunternehmen (AG) abhängig ist und welches Anteile des weiteren abhängigen Unternehmen (Flugzeugbau GmbH) hält. Die Zurechnung setzt als entscheidendes Merkmal die Abhängigkeit des anderen Unternehmens, dessen Beteiligung hinzugerechnet wird (Waggonbau gehörte zu 97,625 Prozent der AG), voraus. Anteile, die einem abhängigen Unternehmen gehören, gelten selbst dann als Anteile des herrschenden Unternehmens, wenn dieses selbst keine unmi>elbaren Anteile besitzt (vgl. Henn, Handbuch des Ak_enrechts, 3. Auflage, Heidelberg 1987, S. 78). Es werden über § 16 Abs. 4 AktG also auch indirekte Beteiligungen, z.B. die von „Enkelunternehmen“, erfasst (Merkt, in Baumbach/Hefermehl, HGB, Kommentar, 34. Auflage, München 2010, § 270 Rn. 7). Dem herrschenden Unternehmen werden die Beteiligungen auch der abhängigen Unternehmen zugerechnet. Dementsprechend ist den einschlägigen Ausführungen der Klägerin in der Klagebegründung beizupflichten. 102Soweit die Beklagte den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2011 (8 B 56.10, ZOV 2011, 136 f.) für die von ihr vertretene Auffassung zur Ermi>lung von Beteiligungsquoten bei Unternehmensverbindungen anführt, so ergibt sich aus der Entscheidung kein Gesichtspunkt, der gegen die vorstehend dargestellte Rechtslage spricht. Das Bundesverwaltungsgericht geht in der Entscheidung (Rn. 18) auf die Frage ein, „ob

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