Gegenstände als eigenes Betriebsvermögen angescha} hat, und zwar vor oder nach der Schädigung der Anteilseigner. Denn die Finanzmi>el für diese Anschaffungen stammen von dem Beteiligungsunternehmen (Mu>erunternehmen) selbst. Dies wird vermutet (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG). 89§ 3 Abs. 1 Satz 4, letzter Halbsatz VermG regelt, dass als Zeitpunkt der Schädigung der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung gilt. Die VorschriQ sagt aber nichts über den Zeitpunkt der Begründung der Unternehmensbeteiligung aus. Sie gibt weder ausdrücklich noch schlüssig vor, dass die mi>elbare Unternehmensbeteiligung bereits zur Zeit der Anteilsschädigung begründet worden sein muss, damit eine Bruchteilsres_tu_on an früheren Vermögensgegenständen des abhängigen Unternehmens erfolgen kann. Um den mit § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG verfolgten besonderen Wiedergutmachungszeck zu erreichen, sind folgende Punkte ausschlaggebend: Erstens muss eine Verbindung des Beteiligungsunternehmens zu dem abhängigen Unternehmen in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 bestanden haben. Zweitens muss das abhängige Unternehmen maßgeblich mit Finanzmi>eln des Beteiligungsunternehmens errichtet worden sein. Dri>ens muss das abhängige Unternehmen die Vermögensgegenstände angescha} haben, die nunmehr zurückgegeben werden sollen. 90Dies bedeutet für die erst am 23. September 1936 gegründete Flugzeugbau GmbH, dass auch die vorher erfolgten Zwangsverkäufe von AG-Anteilen der O. -Ak_onäre im Rahmen der im Streit stehenden Bruchteilsres_tu_on relevant sind. Sie dürfen nicht ausgeblendet werden. Es darf im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nicht etwa nur auf den ab dem 23. September 1936 erfolgten Entzug von Anteilen der O. -Ak_onäre an der AG abgestellt werden. Die vorstehenden Voraussetzungen liegen, wie dargelegt, bei den O. Ak_onären in Bezug auf die Flugzeug GmbH vor. Wie sich die vorstehende Beteiligung der geschädigten Anteilseigner an dem abhängigen Unternehmen (Flugzeugbau GmbH) darstellen würde, wenn dem Beteiligungsunternehmen (AG) im Schädigungszeitraum von dri>er Seite in erheblichem Umfang Kapital zugeführt worden ist, kann offen bleiben, da es hierfür nach Aktenlage und Erkenntnisstand des Gerichts keine gesicherten Tatsachen gibt. 91bb) Selbst wenn der vorstehenden Auslegung nicht beigetreten werden könnte, so rechyer_gen doch jedenfalls die besonderen Umstände des Falls der Ak_onäre O. und der Flugzeugbau GmbH, dass auf die Beteiligungsquote von 16,11 Prozent abzustellen ist. Die Flugzeug GmbH war eine bloße GrundstücksgesellschaQ, deren alleiniger Zweck es tatsächlich war, die ihr gehörenden Grundstücke der Waggonbau zur Verfügung stellte.

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