17,48 Mio. RM. Auf spätere niedrigere Beteiligungen kommt es demgegenüber nicht an, da
diese Anteilsreduzierungen durch die NS-Verfolgung zumindest mitverursacht worden
waren. 823. Die Klägerin hat auch zu Recht die Einräumung von Bruchteilseigentum an
den Vermögensgegenständen „Teilflächen der Flurstücken 2749/4 und 2760/4“ im
Beitri>sgebiet geltend gemacht, die einst der Flugzeug GmbH gehörten, an welcher die AG
wiederum als beherrschendes Beteiligungsunternehmen beteiligt war (§ 3 Abs. 1 Satz 4
VermG). 83a) Die vorgenannte VorschriQ will Wiedergutmachungslücken schließen, die
dadurch entstehen können, dass es in der Sowje_schen Besatzungszone und in der DDR
keine Wiedergutmachungsgesetze gab, die denen in den Westzonen Deutschlands
gleichwer_g waren. Im Wege der ergänzenden Einzelres_tu_on soll der Berech_gte deshalb
auch diejenigen Vermögensgegenstände zurückverlangen können, die nach der Schädigung
eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensbeteiligung aus dem Unternehmensvermögen
ausgeschieden sind und die nach dem Vermögensgesetz sonst nicht zurückgegeben werden
könnten. 84Die Wiedergutmachungslücke, die das Gesetz schließen will, ist nicht auf
Unternehmen mit Sitz im späteren Beitri>sgebiet beschränkt. Vielmehr kann sie auch dann
auQreten, wenn ein „Westunternehmen“ betroffen war, dem Vermögensgegenstände im
Beitri>sgebiet gehörten. Denn auch bei diesen Unternehmen ist es denkbar und
wahrscheinlich, dass sich seinerzeit gewährte Rückersta>ungsregelungen nicht auf im Osten
gelegenes Betriebsvermögen bezogen. Da die Bes_mmung dazu dient, die NS-Verfolgten
nicht schlechter zu stellen, als sie bei Anwendung des alliierten Rückersta>ungsrechts
gestellt wären (vgl. die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Entwurf des
Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes - BT-Drucks. 12/2944, S. 50), muss der Entzug
von Unternehmensbeteiligungen in ihren Anwendungsbereich einbezogen werden. Denn nur
so können sog. Arisierungen großer KapitalgesellschaQen, bei denen die Unternehmen selbst
regelmäßig unversehrt blieben, res_tu_onsrechtlich erfasst werden. Zwar trennte das
alliierte Rückersta>ungsrecht grundsätzlich zwischen der Schädigung eines Unternehmens
und dem Entzug der Beteiligung (vgl. Art. 18 ff. REAO). Auch ließ
die Rückersta>ungsrechtsprechung im Falle der Entziehung einer Beteiligung im Grundsatz
kein Durchgriffsrecht auf Vermögenswerte des Unternehmens zu. Sofern sich aber nach dem
Entzug der Anteile die Rechts- oder Kapitalstruktur eines Unternehmens geändert ha>e oder
das Betriebsvermögen ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen worden
war, war den Wiedergutmachungskammern eine weitgehende gesetzliche Ermäch_gung zu