Regelung offener Vermögensfragen belegen sein kann (BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 8 C 12.06 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 41). 56Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der am 23. Dezember 1992 gestellte Sammelantrag der Klägerin (ANM-1) dieses SchriQstück ist zwar nicht in den Akten enthalten, sein Inhalt ist aber unstrei_g - ist ordnungsgemäß und umfasst im Sinne der vorgenannten VorschriQen auch das Begehren auf Rückübertragung der in Rede stehenden Flurstücke. 57In der Anmeldung ANM-1 wurden Akten des Thüringer Hauptstaatsarchivs Weimar zu den Verfahren nach dem Thüringer Wiedergutmachungsgesetz in Bezug genommen. Darunter wurden unter anderem auch die Akten des Ministeriums der Finanzen, Nr. 3138 bis 3857 genannt (mit dem Hinweis: „enthält unter anderem: Einzelfälle der Wiedergutmachung“). Die Akte „Thüringisches Hauptstaatsarchiv Weimar; Bestand: Land Thüringen/Ministerium der Finanzen, Nr. 3551“ enthält auf S. 88 das Schreiben des Treuhänders G aus I1. an die Präsidialkanzlei (Regierungsrat C) vom 19. Januar 1947, in welchem es wörtlich heißt: „…Ferner habe ich Ihnen eine Mi>eilung über das hiesige GemeinschaQswerk - H zu machen. Das GemeinschaQswerk, früher Teilbetrieb der G. Waggonfabrik stammt ursprünglich aus jüdischem Kapital. Die Firma O. und C. , B., Maschinenfabrik Akt. GesellschaQ ha>e in Deutschland mehrere Teilbetriebe, dazu gehörte auch die G. Waggonfabrik. Im Grundbuch für I1. ist dieser Betrieb noch auf den Namen G. Waggonfabrik eingetragen.“ 58Zudem befindet sich in dieser Akte noch das Antwortschreiben des Regierungsrats C. an Herrn G. vom 25. Februar 1947, in welchem es heißt: „Wegen des Grundstücks im H. , welches der G. Waggonfabrik gehörte, kann nichts veranlasst werden, da die G. Waggonfabrik aufgrund der Befehle 124/26 sequestriert ist.“ 59Die Klägerin erläuterte durch zwei an das Landesamt gerichtete Schreiben vom 5. Januar 1995 die Vermögenswerte näher. Zwar lässt sich der Anmeldung vom 22. Dezember 1992 und den Erläuterungen vom 5. Januar 1995 nicht entnehmen, dass es um die vier Alt-Flurstücke der Flugzeugbau GmbH ging. Aber es wird doch zumindest deutlich, dass eine LiegenschaQ zur Rückgabe angemeldet werden sollten, die der Waggonfabrik, einer TochtergesellschaQ der AG, gehörte und dass die AG jüdische Anteilseigner ha>e. Deutlich wurde zugleich, dass die AG das weitere Tochterunternehmen Flugzeugbau GmbH besaß und dass es um ein „GemeinschaQswerk“ ging. Damit war die räumliche und unternehmerische Einheit zwischen Waggonbau und Flugzeugbau GmbH gemeint. Ferner wurde in der Anmeldung angesprochen, dass „die“ besagte Immobilie in der Stadt I1. in der Flur „Im H “ liegt. Die vier

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