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BGH, Urteil vom 01.10.1970 – IX ZR 72/68LG Trier; OLG
Koblenz27.01.1967
BeckRS 1970,
31384505
BGH, Urteil vom 01.10.1970 – IX ZR 72/68LG Trier; OLG Koblenz27.01.1967
Titel:
BGH: Urteil vom 01.10.1970 - IX ZR 72/68
Normenkette:
§ 1 Abs. 1 BEG
Amtlicher Leitsatz:
Widerstand, auch eines Ausländers, gegen die nationalsozialistische Rassenpolitik reicht für die
Annahme politischer Gegnerschaft aus, selbst wenn dem Betroffenen die sonstigen Ziele des
Nationalsozialismus unbekannt oder gleichgültig waren und er nur wegen seiner Haltung gegen
den Rassenfanatismus verfolgt worden ist.
Schlagwort:
Verkündet am 1. Oktober 1970
Ehrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung am 1. Oktober 1970 unter
Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Fuchs
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Januar 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Der am ... 1923 geborene Kläger war jugoslawischer Staatsangehöriger. Deutsche Behörden
verhafteten ihn in Belgrad und brachten ihn am 1. Mai 1943 in daß Konzentrationslager
Mauthausen, weil er nach seiner Darstellung im Kreise seiner jugoslawischen Landsleute seine
Freundschaft zu Juden und seinen Abscheu vor ihrer Verschleppung zum Ausdruck gebracht hat.
Fach seiner Befreiung am 5. Mai 1945 arbeitete er als Zivilangestellter der US-Armee in
Wels/Oberösterreich. Am 16. April 1951 wanderte er nach den USA aus. Seit dem 5. September
1956 ist er Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika.
Eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit lehnte die Behörde ab, da der Kläger nicht als
Verfolgter im Sinne des §1 BEG angesehen werden könne. Die Klage blieb erfolglos. Das
Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch
weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
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