BGH_Urteil vom 28.09.1972 – IX ZR 49/70 LG Koblenz06.11.1964; OLG Koblenz12.12.1967 BGH, Urteil vom 28.09.1972 – IX ZR 49/70LG Koblenz06.11.1964; OLG Koblenz12.12.1967 Titel: BGH: Urteil vom 28.09.1972 - IX ZR 49/70 Rechtskraft: rechtskräftig Verkündet am 28. September 1972 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Dezember 1967 aufgehoben, soweit es über die Anschlußberufung des Beklagten und die außergerichtlichen Kosten entschieden hat. Die Anschlußberufung gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. November 1964 wird verworfen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens und 1/8 der außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs zu tragen; im übrigen fallen sie der Klägerin zur Last. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Die 1910 geborene jüdische Klägerin verlangt Entschädigung für Schaden an Leben ihres jüdischen Ehemanns A tD W.. Er sei im Juni 1940 auf einer Geschäftsreise vom Wohnsitz der Familie in Bukarest nach Oradea/Mare (Transsylvanien), das damals an Ungarn gefallen, nach dem Krieg aber wieder rumänisch geworden sei, verhaftet, nach Auschwitz gebracht und dort getötet worden. Die Klägerin und J G. ließen sich im April 1946 vor dem Rabbinat in Bukarest trauen. Beide wanderten am 24. Mai 1950 in Israel ein. J G. starb am 4. September 1964. Die Behörde lehnte den Anspruch am 16. Februar 1960 ab, weil die Klägerin nach ihrem israelischen Heimatrecht seit 1946 wieder verheiratet sei. Das Landgericht sah den Verfolgungshergang als unstreitig an, sprach durch das am 10. und 11. November 1964 zugestellte Urteil vom 6. November 1964 3.859,- DM Entschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 24. Mai 1950 zu und wies die weitergehende Klappe auf Kapitalentschädigung und Rente ab; denn die Eheschließung mit J G. nach jüdischem 1

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