Sachverständigen gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG ausgehen zu müssen. Wie das Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1970, 77 Nr. 24 darlegt, dürfen zwar Ergebnisse des früheren Verfahrens, auch soweit es sich um medizinische Befunde und Gutachten handelt, als Beweismifel nach allgemeinen Grundsätzen verwertet werden. Die neue Entscheidung muß aber erkennen lassen, daß diese medizinischen Ergebnisse des Ausgangsverfahrens nicht der Rechtslage zuwider als bindend erachtet worden sind. Diese Klarheit fehlt dem Berufungsurteil. Deshalb wird es aufgehoben. 3

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