Entscheidung gewonnene medizinische oder rechtliche Erkenntnisse eine andere Beurteilung der Ansprüche auf Rente rechkerjgen. Gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG sei hierbei, also auch auf medizinischem Gebiet, von den tatsächlichen Feststellungen auszugehen, auf denen die frühere Entscheidung beruhe. Keinen der drei Grundsätze, die den Umfang der Prüfung des Berufungsgerichts besjmmen, hat der Bundesgerichtshof gebilligt. Im Angleichungsverfahren ist über den gesamten Gesundheitsschadensanspruch im Sinne des §29 BEG zu entscheiden. Die Angleichung setzt keine neuen Erkenntnisse auf medizinischem oder rechtlichem Gebiet seit der Erstentscheidung voraus. Die Entschädigungsorgane sind nicht an die der früheren Entscheidung zugrundeliegenden ärztlichen Befunde und sonsjgen ärztlichen Untersuchungsergebnisse gebunden (BGH RzW 1970, 77 Nr. 24). 2. "Im übrigen" ist der Tatrichter in eine nach seiner Auffassung uneingeschränkte Prüfung aller Leiden eingetreten; dabei sei ebenfalls von den dem Erstbescheid zugrundeliegenden Feststellungen auszugehen. Danach komme man zu folgenden Ergebnissen: Die Myopie sei ein anlagebedingtes, von der Verfolgung unabhängiges Leiden. Der posijven Cujsreakjon, den Gelenkbeschwerden und der Dyspepsie komme ein die Erwerbsfähigkeit mindernder Krankheitswert nicht zu. Ein Zusammenhang der Gastrijs und der neuro-vegetajven Dysphrenie mit der Verfolgung sei unwahrscheinlich, da die Klägerin sich wegen dieser Erkrankungen nicht habe behandeln lassen. Sämtliche 1959 festgestellten Leiden erreichten einen so geringen Grad, daß der Gutachter damals die allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf nur 10 % geschätzt habe. Es sei weiter nicht erwiesen, daß die Klägerin an einer auf die Verfolgung zurückzuführenden emojven Neurose mit neuro-vegetajver Dysregulajon leide, obwohl sie der Privatgutachter Dr. G 1966 diagnosjziert habe. Gegen ein psychisches Syndrom sprächen eine Reihe gewichjger Umstände. Entscheidend sei letzten Endes der Umstand, daß 1959 bei einer mehrtägigen stajonären Untersuchung die Klägerin nicht über psychische Beschwerden geklagt habe und keine Abweichung von der Norm auf psychischem Gebiet gefunden worden sei. Auch diese Erwägungen tragen das Urteil nicht. Der Tatrichter stellt ihnen seine rechtliche Auffassung voran, daß die den Erstbescheid tragenden Feststellungen auch im Angleichungsverfahren maßgebend seien. Deshalb ist nicht auszuschließen, daß er bei der nachfolgenden tatsächlichen Würdigung sowohl der schon 1959 erkannten Leiden als auch der 1966 diagnosjzierten psychischen Störungen annimmt, von den der ersten Entscheidung zugrundeliegenden Befunden und Beurteilungen der medizinischen 2

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