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BGH, Urteil vom 01.10.1970 – IX ZR 27/68LG Frankenthal; OLG
Zweibrücken03.03.1966
BeckRS 1970,
31384474
BGH, Urteil vom 01.10.1970 – IX ZR 27/68LG Frankenthal; OLG
Zweibrücken03.03.1966
Titel:
BGH: Urteil vom 01.10.1970 - IX ZR 27/68
Normenkette:
§ 2 BEG
Amtlicher Leitsatz:
Verfolgungsmaßnahmen durch die deutsche Volksgruppe in Rumänien können
nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen sein, wenn die Volksgruppe eine im Ausland tätige
NS-Stelle im Sinne des §2 BEG oder gegenüber den deutschen NS-Stellen weisungsgebunden
gewesen ist.
Verkündet am 1. Oktober 1970
Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1970 unter
Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Fuchs
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken
vom 3. März 1966 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Der 1919 in T./Rumänien geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Nach seinem Vortrag fand er
dort am 15. März 1939 eine Anstellung als Dentist bei volksdeutschen Arbeitgebern, wurde aber
Ende 1939 als Jude entlassen. Hiernach sei er nach Arad übergesiedelt und habe dort im Januar
1940 eine "selbständige mobile Ordination" als Dentist eröffnet. Er habe die umliegenden
deutschen Siedlungsdörfer besucht und die deutschsprachige Bevölkerung behandelt. Nach dem
Wiener Schiedsspruch vom 30. August 1940 habe sich die deutsche Bevölkerung organisiert und
sich der Einfluß des Nationalsozialismus verstärkt. Da er als Jude von seinen Patienten boykottiert
worden sei, sei er am 15. Januar 1941 nach Temesvar zurückgegangen. Auch dort habe er aber
keine Arbeit mehr gefunden und sei deshalb am 13. Februar 1941 mit seiner Ehefrau nach Palästina
ausgewandert.
Mit Antrag vom 23. Januar 1963 meldete der Kläger wegen der Aufgabe seiner selbständigen
Erwerbstätigkeit in Arad Ansprüche wegen Schaden im beruflichen Fortkommen an und bat wegen
Versäumung der Antragsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Behörde entsprach
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5/4/2022