BVerwG, Beschluss vom 14.12.2023 - 1 WB 35/22 Fundstelle openJur 2024, 3986 Rkr:  AmtlSlg:  1. Der Verdacht auf eine dauerhaft ausgeprägte Alkoholproblematik kann Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Soldaten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG schon dann rechtfertigen, wenn bei dem Soldaten einmalig ein Blutalkoholwert von 1,6 Promille oder mehr festgestellt worden ist. 2. Bestehen gewichtige Indizien für eine dauerhaft ausgeprägte Alkoholproblematik bei einem Soldaten, so kann dessen Weigerung, an der Aufklärung und Bewältigung dieser Problematik mitzuwirken, Zuverlässigkeitszweifel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG begründen. Tenor 1 Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt vom 6. Juli 2021 wird aufgehoben. 2 Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt. Tatbestand 3 Der Antragsteller wendet Sicherheitsüberprüfung. 4 Der ... geborene Antragsteller ist seit 2014 Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 30. Juni ... Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 2017 zum Leutnant zur See befördert und in eine Planstelle A 9 G eingewiesen. Der Antragsteller wird derzeit als ... im ... in ... verwendet. Mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist er nicht betraut. 5 Im Jahre 2014 wurde sich der gegen die Antragsteller Feststellung einer einfachen eines Sicherheitsrisikos Sicherheitsüberprüfung in und seiner einer erweiterten erweiterten Sicherheitsüberprüfung für den Bereich Verschlusssachenschutz unterzogen. Diese Verfahren wurden ohne Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgeschlossen. 6 Im Frühjahr 2018 leitete die Staatsanwaltschaft ... gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung ein. In der Neujahrsnacht vom 1. Januar 2018 war es zwischen dem Antragsteller und seiner damaligen Freundin zu einem Beziehungsstreit mit wechselseitigen Körperverletzungen gekommen; beide standen bei diesem Geschehen unter Alkoholeinfluss. Das Verfahren wurde mit staatsanwaltlicher Verfügung vom 12. März 2018 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. 7 Der Antragsteller wurde am 2. Juli 2018 vom Landgericht ... wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Volksverhetzung und Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 130 Tagessätzen zu je 70 € verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts habe der Antragsteller auf dem Münchner Oktoberfest am 16. September 2017 einen Türsteher mit der Faust gegen den Kopf geschlagen. Zudem sei erwiesen, dass der Antragsteller den Türsteher mit den Worten "Arschloch", "Wichser" und "Hurensohn" beleidigt und zu ihm gesagt habe: "Du mit deiner dreckigen Judennase, ihr gehört doch alle vergast!" Während er von dem Türsteher und dessen Kollegen zur Polizeiwache verbracht worden sei, habe der Antragsteller zu dem Türsteher ferner gesagt: "Wenn mein Opa damals sauberer gearbeitet hätte, wären du und deine Brut nicht mehr da!" Nach den Feststellungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen habe der Antragsteller bei Tatbegehung einen wahrscheinlichen Blutalkoholwert von 3,05 Promille gehabt. Dem Gutachter zufolge habe es bei dem Antragsteller eine "hohe Alkoholaufnahme" gegeben, es läge aber keine allgemeine Alkoholgewöhnung vor. 8 Wegen der strafgerichtlich abgeurteilten Taten ist gegen den Antragsteller am 16. November 2018 ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden. 9 Am 22. September 2020 leitete der Sicherheitsbeauftragte des ... eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung für den Bereich Verschlusssachenschutz (Ü2-VS) ein. Der Antragsteller gab am selben Tage eine Sicherheitserklärung ab. Unter dem 6. Juli 2021 erweiterte der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt die Sicherheitsüberprüfung auf den Bereich des Sabotageschutzes. 10 Mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 wurde der Antragsteller zur ... in ... versetzt, um dort seine Ausbildung zum ... weiter fortzusetzen. Wegen des eingeleiteten Disziplinarverfahrens entzog der ... des ... dem Antragsteller am 15. Oktober 2020 die Berechtigung für den Sabotageschutzbereich. Das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst teilte dem Truppendienstgericht Süd mit Schreiben vom 12. März

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