VG Berlin, Beschluss vom 10.05.2021 - 5 L 88/21
Fundstelle
openJur 2021, 18569
Rkr: AmtlSlg:
Die Einstellung eines den Holocaust verharmlosenden Bildes in einem Gruppen-Chat von Polizeibeamten
rechtfertigt die sofortige Entlassung eines Polizeianwärters aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.
Tenor
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
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Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstands wird auf 8.214,70 Euro festgesetzt.
Gründe
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I.
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Der 1... geborene Antragsteller war seit April 2020 Polizeikommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf und
absolvierte den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei bei der Polizei Berlin.
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Am 20. Mai 2020 beteiligte sich der Antragsteller während einer dienstlichen Onlinevorlesung an einem Chat der
Chatgruppe S..., der 25 Nachwuchskräfte der Polizei Berlin angehörten. Neben dem Antragsteller beteiligten sich
mindestens sieben weitere Personen an einem Austausch, in dem u. a. bearbeitete Darstellungen (sog. Sticker) von
Adolf Hitler, Angela Merkel, Menschen mit Trisomie 21, Menschen unterschiedlicher Herkunft sowie Darstellungen mit
Bezug zum Nationalsozialismus und zum Holocaust eingestellt wurden. Der Antragsteller stellte ein bearbeitetes Foto
von Anne Frank ein. Das Foto war auf einer Pizzaverpackung von Dr. Oetker, welche mit "Die Ofenfrische"
überschrieben ist, platziert. Er stellte zudem ein weiteres Foto von Anne Frank ein, dem eine Liste von Optionen
hinzugefügt war, u. a. die Aktion "Mit Stern bewerten", die hervorgehoben war. Auf den Hinweis eines Chatteilnehmers,
"Leute passt auf mit sowas kann ganz schnell nach hinten los gehen, wenn das jemand falsches sieht!", erwiderte der
Antragsteller mit einem Bild, auf dem stereotypisch ein Inder abgebildet sein soll, das mit ("INDER TAT") unterschrieben
ist. Mit Ausnahme des zuletzt beschriebenen Bildes löschte der Antragsteller seine Beiträge. Das bearbeitete Foto von
Anne Frank, das mit "Die Ofenfrische" überschrieben war, war im Kommentar eines Chatteilnehmenden enthalten und
konnte daher vom Antragsteller nicht mehr aus dem Chat entfernt werden. Das weitere in den Chat gestellte Bild von
Anne Frank konnte erst nach der Auswertung des Handys einer weiteren Beschuldigten durch das Landeskriminalamt
(LKA) und nach Erlass des Entlassungsbescheids dem Antragsteller zugeordnet werden. Nachdem die Polizei Berlin
von dem Austausch Kenntnis erhielt, fand am 15. Oktober 2020 ein Nachgespräch mit der Studiengruppe statt, in dem
sich der Antragsteller nicht zur Sache äußerte.
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Die Polizei Berlin leitete zunächst Disziplinarverfahren gegen sieben Teilnehmende der Chatgruppe ein und übergab
den Vorgang der Staatsanwaltschaft Berlin. Die Staatsanwaltschaft Berlin leitete gegen diese sieben
Chatteilnehmenden Ermittlungsverfahren ein. Erst ein Hinweis darauf, dass sich auch der Antragsteller an dem Chat
beteiligt hatte, führte dazu, dass gegen ihn disziplinarische und staatsanwaltliche Ermittlungen eingeleitet wurden.
Gegen den Antragsteller ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Verwendens von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen, der Volksverhetzung und der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ((350
Gs) 231 Js 3783/20). Die Polizei Berlin sprach dem Antragsteller mit Bescheid vom 5. November 2020 das Verbot der
Führung der Dienstgeschäfte aus. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 6. November 2020 bei der Durchsuchung
seiner Wohnung übergeben. Bei dieser Gelegenheit entschuldigte sich der Antragsteller bei den anwesenden
Dienstvorgesetzen und erklärte, sich von allen Inhalten distanzieren zu wollen.
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Die Polizei Berlin entließ den Antragsteller nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 16. Februar 2021 wegen
erheblicher Zweifel an dessen charakterlicher Eignung mit Ablauf des 31. März 2021 aus dem Beamtenverhältnis auf
Widerruf. Mit gesonderter Begründung ordnete sie die sofortige Vollziehung des Entlassungsbescheids an. Der
Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2021, zugestellt am 7. April 2021,
zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller am 3. Mai 2021 Klage erhoben (VG 5 K 113/21), über die noch nicht
entschieden ist.
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II.
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Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 16. Februar 2021 in