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BGH: † Rechtliches Gehör
NJW 1959, 1330
† Rechtliches Gehör
GG Art. 103 Abs. 1; StPO §§ 136, 243
Ein gläubiger Jude, gegen den an einem hohen jüdischen Feiertage (1. Tag des Laubhüttenfestes)
eine Hauptverhandlung stattfindet, hat nicht das erforderliche rechtliche Gehör, wenn er sich zur
Sache erklären will, sich daran aber durch das jüdische Gesetz gehindert sicht.
BGH, Urteil vom 5. 5. 1959 - 5 StE 92/59 (LG Berlin)
Aus den Gründen:
Das LG hat den Angekl. wegen Beihilfe zur ungenehmigten Einfuhr (Devisenstraftat) zu einer
Geldstrafe verurteilt. Die Rev. des Angekl. beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des
sachlichen Strafrechts. Folgende Verfahrensbeschw. hat Erfolg. Die Hauptverhandlung fand am 29.
9. 1958, dem ersten (höchsten) Feiertage des Laubhüttenfestes, statt. Nachdem der
Eröffnungsbeschl. verlesen worden war, erklärte der Angekl., daß er aus religiösen Gründen nicht
aussagen wolle, da heute jüdischer Feiertag sei. Das LG unterbrach daraufhin die Sitzung und
wartete den Zeitpunkt ab, zu dem die ersten Zeugen geladen waren. Sodann wurde der Angekl.
befragt, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle. Er erklärte erneut, „daß er jede
Einlassung zur Sache ablehne, weil … strengläubiger jüdischer Auffassung nach an diesem Tage
keine Gerichtsverhandlung stattfinden dürfe”. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob es eine jüdische
Vorschrift gebe, die es dem Gläubigen verbiete, an diesem Tage vor Gericht als Angekl. oder Zeuge
auszusagen, erwiderte der Angekl.: „Ich glaube, daß es eine derartige Vorschrift gibt; sie ist mir
jedoch nicht bekannt.” Daraufhin hat das Gericht die Verhandlung bis zum Erlaß des Urt.
durchgeführt.
Die Rev. meint, das LG habe gegen Art. 4 Abs. 2 in Verb. mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 GG
verstoßen, indem es trotz der Erklärungen des Angekl. darauf bestanden habe, an diesem Tage zu
verhandeln; die StrK hätte auch ohne ausdrücklichen Antrag des Angekl. in der Hauptverhandlung
vertagen müssen. Letzteres trifft, wenn auch aus anderen Gründen, zu. Die StrK hat das in Art. 103
Abs. 1 GG
BGH: † Rechtliches Gehör(NJW 1959, 1330)
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unter Verfassungsschutz gestellte Recht des Angekl. auf rechtliches Gehör vor Gericht
beeinträchtigt; hierauf und nicht auf das in Art. 4 GG gewährleistete Recht auf ungestörte
Religionsausübung und sein Verhältnis zu den allgemeinen Staatsbürgerpflichten kommt es nach
Auffassung des Sen. entscheidend an.
Das rechtliche Gehör soll dem Betroffenen Gelegenheit geben, auf eine bevorstehende gerichtliche
Entscheidung Einfluß zu nehmen, sich zu ihr in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht zu äußern.
Eine Verletzung des Rechtes auf rechtliches Gehör kann im Einzelfall die Rev. begründen. Art. 103
Abs. 1 GG geht davon aus, daß die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen
Verfahrensordnungen überlassen ist (vgl. BVerfG, NJW 59, 427). Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob
das vom LG eingeschlagene Verfahren den Vorschriften der StPO entspricht. Das ist höchstens der
äußeren Form nach geschehen. In Betracht kommen für die Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs
im vorl. Falle die §§ 243 in Verb. mit § 136, 257 und 258 StPO. Nach diesen Bestimmungen ist der
Angekl. jeweils zu befragen, ob er etwas auf die Beschuldigung vorbringen, ob er sich zur
Beweisaufnahme äußern will; ihm ist das letzte Wort zu erteilen. Der Angekl. ist jedoch nach § 136
StPO nicht verpflichtet, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, er braucht
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11/10/2021