Begehren des Antragstellers gegen die von der sonstigen Verfügung abgesetzten und mit
dem Satz „Ich weise Sie, als verantwortliche Versammlungsleitung, auf nachfolgend näher
bezeichnete gesetzliche Regelungen hin, …“ überschriebenen Teil des Bescheides
enthaltene Ziffer 2, wonach die Parolen „From the river to the sea - Palestine will be free“,
Abwandlungen ebendieser, sowie „Kindermörder Israel“ aufgrund ihrer klaren islamistischen,
antiisraelischen, antisemitischen und anderweitig verhetzenden Färbung die
Tatbestandsvoraussetzungen der § 130 StGB bzw. § 140 StGB erfüllten. Bei dieser Passage
handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG NRW, da
insbesondere ein konkreter Regelungscharakter nicht erkennbar ist.
Bei der Beurteilung, ob eine Beschränkung im Sinne des § 13 Abs. 1 VersG NRW oder ein
nicht-regelnder Hinweis vorliegt, ist entsprechend §§ 133, 157 BGB auf den objektiven
Empfängerhorizont abzustellen.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2007 - 1 BvR 232/04 -, juris, Rn. 19; VGH BadenWürttemberg, Urteil vom 2. August 2012 - 1 S 618/12 -, juris, Rn. 31 ff.; Dürig-Friedl, in:
Ders./Enders, VersG, 2016, § 15 Rn. 82.
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Daran gemessen handelt es sich bei Ziffer 2 um einen nicht-regelnden Hinweis auf die
Rechtslage, wie sie sich nach Auffassung des Antragsgegners darstellt. Darauf deutet
zunächst der Umstand hin, dass die betreffende Passage nicht in dem am Anfang des
Bescheides befindlichen Teil steht, in dem die Versammlungsbehörde die Beschränkungen
gemäß § 13 Abs. 1 VersG NRW erlassen hat (Seite 3 f. des Bescheides vom 00. November
2023), sondern deutlich davon abgesetzt am Ende des Bescheides nach der Begründung der
Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem sog. Hinweisteil auf Seite 17 f. des Bescheides
enthalten ist. Auch erschöpft sie sich objektiv unter Hinweis auf die Bestätigungen durch
Staatsanwaltschaften und einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln
vom 17. November 2023 - 20 L 230/23 – nebst dem weitergehenden Hinweis darauf, dass die
Einsatzkräfte gehalten seien, entsprechend einzugreifen und Strafanzeigen zu schreiben, in
einer Wiedergabe der Rechtslage und trifft keine darüberhinausgehenden Anordnungen.
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Aus der Formulierung dieses Abschnittes lässt sich auch nicht der Wille des Antragsgegners
erkennen, eine weitergehende Regelung zu treffen. Aus der anschließenden Formulierung,
dass durch die Erfüllung der Straftatbestände durch die Parolen selbst weitere
versammlungsrechtliche Beschränkungen nicht erforderlich seien, ergibt sich vielmehr im
Gegenteil, dass der Antragsgegner ausdrücklich keine Beschränkung nach § 13 Abs. 1
VersG NRW erlassen wollte, weil er dies nicht für erforderlich gehalten hat. Damit verdeutlicht
die Formulierung aus Sicht eines objektiven Empfängers gerade, dass der Antragsgegner
lediglich die aus seiner Sicht aktuelle Rechtslage wiedergeben und auf deren Folgen
hinweisen wollte. Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt auch aus der von dem
Antragsgegner vorgenommenen layout-technischen Hervorhebung der Passage zu Ziffer 2
durch Unterstreichung nichts Gegenteiliges, sondern nur, dass der Antragsgegner auf diese
Passage besonders hinweisen wollte. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, wie hierdurch
in die verfassungsrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit des Antragstellers eingegriffen
werden könnte, die nur im Rahmen der geltenden Gesetze gewährleistet ist.
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Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 18 L 73/22 - und Beschluss vom 1.
Oktober 2015 - 18 L 3248/15 - (beide nicht veröffentlicht).
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3. Auch der Hilfsantrag ist bereits unzulässig.
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