vgl. etwa https://www.tagesspiegel.de/berlin/israelhass-im-nd-gebaude-in-friedrichshainparlamentsprasidentin-fordert-ruckzug-des-berliner-ratschlags-10626937.html;
https://kommunistische.org/stellungnahmen/solidaritaet-mit-zaid-abdulnasser/,
42
als Redner zu dem Thema „Die Repression gegen T.
“ eingeladenen ist. Darüber hinaus
ist auf dem Profil „Q.
“ ein sog. Highlight zu A. B.
eingerichtet („#A1. “), unter
dem unter dem Hashtag #T1.
und #I1.
zahlreiche Beiträge und
Solidaritätsbekundungen für den Deutschland-Koordinator von „T.
Deutschland“
zusammengefasst sind und zu Kampagnen gegen die vermeintlich unrechtmäßige
Unterdrückung von „T.
Deutschland“ aufgerufen wird. Zugleich werden dort auch
zahlreiche Verlinkungen zu dem J.
-Profil von „T.
Deutschland“ („@T1.
“)
vorgenommen.
43
All dies verdeutlicht, dass der Antragsgegner zu Recht seine Prognose auch auf Erfahrungen
mit thematisch ähnlich gelagerten Demonstrationen der vergangenen Wochen in NordrheinWestfalen gestützt hat. Denn vorliegend ist nicht von der Hand zu weisen, dass zahlreiche
Versammlungsteilnehmer, die regelmäßig an pro-palästinensischen Versammlungen in E.
und Umgebung teilnehmen, einem oder beiden vorgenannten Profilen folgen und sich dort
wechselseitig zur Teilnahme an den jeweiligen Veranstaltungen motivieren. Daher durfte der
Antragsgegner – auch unter Einbeziehung einer inhaltlichen Auswertung der Profile in den
sozialen Medien – davon ausgehen, dass die Skandierung „Stoppt den Genozid/Völkermord“
einzig in dem vom Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung vom 00. November 2023
dargelegten Sinne verstanden werden kann.
44
Dass die Verwendung der Begriffe Genozid/Völkermord – unabhängig vom Kontext – für sich
genommen nicht strafbewehrt ist, steht dem nicht entgegen. Insoweit ist nach den
vorbeschriebenen Grundsätzen maßgeblich auf die Begleitumstände einer Äußerung
abzustellen. Eine Äußerung wie hier in Form von Wechselsprechchören im Rahmen eines
dynamischen Versammlungsgeschehens mit dem in Bezug genommenen Teilnehmerkreis ist
demgemäß anders zu bewerten als etwa die Verwendung der Begriffe in einem anderen
Zusammenhang durch UN-Sachverständige.
45
Vgl. insoweit etwa https://www.sueddeutsche.de/politik/menschenrechte-un-berichterstatterwarnen-vor-voelkermord-im-gazastreifen-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-231116-99971566.
46
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass einzelne Äußerungen sowie die jeweiligen
Begleitumstände im jeweils aktuellen Kontext zu sehen sind und gegebenenfalls einer
rechtlichen Neubewertung unterliegen können.
47
Vgl. VGH BW, Beschluss vom 21. Oktober 2023 - 3 S 1669/23 -, juris, Rn. 10.
48
Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, in der Begründung seien keine
entscheidungserheblichen konkreten, seine Person oder Versammlung betreffenden
Tatsachen enthalten, trifft dies angesichts des Vorstehenden sowie der ausführlichen
Gefahrenprognose des Antragsgegners nicht zu.
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2. Der Antrag zu 2. ist bereits unzulässig.
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Denn das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung nur
betreffend eine Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen. Der Antrag
zu 2. richtet sich nach verständiger Würdigung gemäß § 88 VwGO analog entsprechend dem
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