als Versammlungsleiter in früheren pro-palästinensischen Versammlungen in E.
eingehend dargelegt, dass durch die streitgegenständliche Äußerung „Stoppt den
Genozid/Völkermord“ nach jeder erdenklichen Deutungsmöglichkeit im Lichte der
Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), insbesondere unter Berücksichtigung eines
dynamischen Versammlungsgeschehens sowie der zwischenzeitlich sowohl bundes- und
landesweit als auch in Düsseldorf entstandenen hohen Emotionalisierung bei propalästinensischen Versammlungen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine
unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form eines Anfangsverdachts eines
Straftatbestandes zu erwarten ist. Der Antragsgegner hat damit der ihm obliegenden
Darlegungs- und Begründungslast vollumfänglich Genüge getan. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird insoweit auf die umfangreichen Ausführungen des Antragsgegners in
der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides verwiesen, denen die Kammer folgt
(vgl. § 117 Abs. 5 VwGO analog).
Zu Recht hat der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Verfügung insoweit darauf
hingewiesen, dass Kriterien der Auslegung neben dem Wortlaut der Äußerungen und ihrem
sprachlichen Kontext auch sämtliche, nach außen hervortretende Begleitumstände,
namentlich etwa die erkennbare politische Grundhaltung der Zuhörer und ihr Vorverständnis,
aber auch die nach dem objektiven Empfängerhorizont deutlich werdende Einstellung an sich
sind.
34
Die tragfähige Prognoseentscheidung des Antragsgegners wird zusätzlich gestützt durch
entsprechende gerichtsbekannte öffentliche Beiträge und Kommentierungen in den sozialen
Medien (etwa auf den Plattformen J.
, U.
und U1.
), aus denen hervorgeht, dass
mit der streitgegenständlichen Parole nicht auf die humanitäre Lage der Palästinenser im
Gazastreifen aufmerksam gemacht werden soll, sondern diese vielmehr den
Anfangsverdacht einer Straftat begründet. Diese Veröffentlichungen in den sozialen Medien
sind dem Antragsteller auch zuzurechnen.
35
So werden sowohl die streitgegenständliche Demonstration des Antragstellers als auch
bereits vergangene Demonstrationen des Antragstellers unter dem J.
-Profil „E1._nrw“
(Großdemonstration Nordrhein-Westfalen) aktiv beworben. Dort als Beitrag eingestellt findet
sich seit dem 00. November 2023 auch der den Antragsteller betreffende – nicht
anonymisierte – Beschluss der Kammer vom 17. November 2023 (18 L 3013/23) in voller
Länge, der u.a. wie folgt untertitelt ist: „…Es ist absurd, dass man versucht, unsere
Grundrechte einzuschränken. Wir werden weiterhin dafür kämpfen, sie zu wahren. Auch für
unsere nächste Demo stehen wir wieder vor Gericht. Bald folgen dazu mehr Infos!“. Auf den
Kommentar „Ihr müsst für jede einzelne Demo vor Gericht??? Wie lächerlich… (sic!)“ findet
sich die Antwort des „Verfassers“ (= Profilinhabers): „Wir versuchen es zu vermeiden, indem
wir die Polizei daran erinnern, dass wir beim ersten Mal gewonnen haben und sie die Kosten
tragen…“. Dies verdeutlicht, dass die dortigen Aktivitäten (jedenfalls auch) dem Antragsteller
inhaltlich zuzurechnen sind; anders lässt sich nicht erklären, wie die Vollversion des
gerichtlichen Beschlusses vom 17. November 2023 auf das J.
-Profil gelangt sein sollte
und weshalb der Profilinhaber in der Kommentarfunktion stets in der „wir“-Form (etwa „Wir
gehen wieder vor Gericht.“) spricht. In der J.
-Story des Accounts „E1._nrw“ wurden
zudem am Abend des 00. November 2023 diverse Stories und Beiträge anderer privater
Accounts eingestellt, die an der Versammlung des Antragstellers am 00. November 2023
teilgenommen haben. In diesem Rahmen waren auch diverse Teilnehmer zu sehen, die TShirts mit seit der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des J1.
und für I.
vom 00.
November 2023 (XXX0 – 00000/00X0) verbotenen Slogans „From the river to the sea“ u.ä.
getragen haben. Das Profil „E1._nrw“ ist überdies eng verwoben mit dem J.
-Profil
36