Für die Annahme einer unmittelbaren Gefahr sind vielmehr konkrete und nachvollziehbare
tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, etwa die Benennung konkreter Vorfälle, die sich in
der Vergangenheit in vergleichbaren Situationen ereignet haben.
Vgl. zu unterschiedlichen Beschränkungen exemplarisch OVG NRW, Beschluss vom
27. August 2021 - 15 B 1414/21 -, juris, Rn. 8 sowie Beschluss vom 27. April 2017 - 15 B
491/17 -, juris, Rn. 23.
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Die Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde muss mithin auf konkreten und
nachvollziehbaren Anhaltspunkten dafür beruhen, dass gerade die in Rede stehenden, mit
einer versammlungsrechtlichen Beschränkung belegten Verhaltensweisen während der
Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit mit sich bringen. Dies
kann, wie dargelegt, etwa durch das Benennen konkreter Referenzfälle auf vergangenen
Versammlungen erfolgen. Nicht ausreichend ist es demgegenüber, lediglich auf eine etwaig
bestehende abstrakte Gefahr zu verweisen.
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Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2017 - 15 B 491/17 -, juris, Rn. 23;
VG Köln, Beschluss vom 21. September 2020 - 20 L 1693/20 -, juris, Rn. 22; VG Düsseldorf,
Urteil vom 16. September 2021 - 18 K 7536/19 -, juris, Rn. 60.
22
Als Vorgängerversammlungen in diesem Sinne sind in erster Linie diejenigen
Veranstaltungen heranzuziehen, die bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des
Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung
aufweisen.
23
Vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris,
Rn. 13; in diesem Sinne auch Hahne, NVwZ 2023, 1793 (1796 f.); vgl. zur Gefahrenprognose
aufgrund Vorerfahrungen deutschlandweit bei pro-palästinensischen Versammlungen:
Hess.VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2023 - 2 B 1423/23 -, juris, Rn. 23.
24
Die Gefahrenprognose richtet sich dabei nach der ex ante-Sicht der Behörde. Insoweit kommt
es auch weiterhin im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW auf die Erkenntnisse der
Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung an, wenngleich dies auch – im Gegensatz zu § 15
Abs. 1 VersG – nicht mehr ausdrücklich in der Norm statuiert wird.
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Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung – Gesetz zur Einführung eines nordrheinwestfälischen Versammlungsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
(VersammlungsgesetzEinführungsgesetz NRW – VersGEinfG NRW), LT-Drs. 17/12423,
S. 65; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2022 – 18 L 1119/22 -, n.v., m.w.N.
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Soweit versammlungsrechtliche Beschränkungen mit dem Inhalt der während der
Versammlung zu erwartenden Meinungsäußerungen – wie hier der mündlichen oder
schriftlichen Äußerung bestimmter Parolen – begründet werden, ist zudem die besondere
Gewährleistung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG zu berücksichtigen.
Soweit der Inhalt von Meinungsäußerungen im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG
nicht unterbunden werden darf, kann eine solche auch nicht zur Rechtfertigung von
Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG beschränken.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2022 - 15 B 584/22 -, juris, Rn. 7 ff. unter Hinweis auf
BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris, Rn. 21 und 26, und
vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris, Rn. 19 und 22 f.
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