2. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 00.11.2023 wiederherzustellen, soweit am Schluss des
Bescheides (Seite 17/18) – bezeichnet als Hinweis auf gesetzliche Regelungen, deren
Beachtung und Einhaltung zu gewährleisten sei –, unter der dortigen Ziffer 2.
ausgeführt wird:
„Die Parolen „From the river to the sea – Palestine will be free“, Abwandlungen
ebendieser, sowie „Kindermörder Israel“ erfüllen aufgrund ihrer klaren islamistischen,
antiisraelischen, antisemitischen und anderweitig verhetzenden Färbung die
Tatbestandsvoraussetzungen der § 130 StGB bzw. § 140 StGB. Dies ist durch
Staatsanwaltschaften und das Verwaltungsgericht Köln (Beschluss vom 17.11.2023 –
20 L 2308/23) bestätigt worden. Durch die Erfüllung der Straftatbestände durch die
Parolen selbst sind weitere versammlungsrechtliche Beschränkungen nicht
erforderlich. Die Einsatzkräfte sind gehalten, entsprechend einzugreifen und
Strafanzeigen zu schreiben.“
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hilfsweise zum Antrag zu Ziffer 2. im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 123
VwGO es dem Antragsgegner zu untersagen, betreffend die am 00.12.2023 in E.
beabsichtigte Versammlung mit dem Thema „Stoppt die Aggression“
gefahrenabwehrend-versammlungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, die ihren
Grund allein in der Rechtsauffassung haben, dass die Äußerungen „Palestine will be
free – from the river to the sea“, „From the river to the sea“, „Vom Jordan bis ans
Mittelmeer“ sowie „Vom Fluss bis ans Meer“ unabhängig von ihrem jeweiligen Kontext
objektiv Straftatbestände erfüllen,
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hat keinen Erfolg. Der Antrag zu 1. ist unbegründet (1.); der Antrag zu 2. (2.) sowie der
Hilfsantrag (3.) sind jeweils bereits unzulässig.
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1. Der Antrag zu 1. ist unbegründet.
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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der
Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die
Behörde – wie hier der Antragsgegner, das Polizeipräsidium E.
als
Versammlungsbehörde, im Bescheid vom 00. November 2023 – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des
öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des
Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die
Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende
Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der Verwaltungsakt
offensichtlich rechtswidrig, so hat der Antrag Erfolg, da in diesem Fall kein öffentliches
Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen
offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. Erweisen sich die Erfolgsaussichten
in der Hauptsache dagegen bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig
möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als
offen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden
Interessen statt.
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Dies zugrunde gelegt überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse des Antragsgegners an
einer Vollziehung der streitgegenständlichen versammlungsrechtlichen Beschränkung. Denn
nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einzig möglichen und gebotenen
summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die gegenüber dem
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