LAG Hessen (5. Kammer), Beschluss vom 30.06.2022 – 5 TaBV 158/21 Titel: Bildung einer Einigungsstelle wegen der Beschwerde eines Arbeitnehmers Normenketten: ArbGG § 100 Abs. 1 BetrVG § 85 Abs. 2 S. 3 Redaktioneller Leitsatz: Die Berechtigung einer Abmahnung kann als Rechtsfrage nicht Gegenstand einer Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sein (vgl. LAG Frankfurt/Main, 27.03.1980 - 4 TaBV 79/79 ; LAG Hamm, 02.04.1979 - 3 TaBV 19/79 - LAG Rheinland-Pfalz, 17.01.1985 - 5 TaBV 36/84; GK-BetrVG-Wiese, § 85 Rn. 15 m.w.N.). Dies wird durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Anspruch auf Widerruf rechtswidriger Abmahnungen und auf deren Entfernungen aus der Personalakte gedeckt (vgl. z.B. BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 606/98 -). (Rn. 7) Rechtsgebiet: Arbeitsrecht Schlagworte: Abmahnung, Arzt, Beschwerde, Einigungsstelle, Betriebsrat, Mitbestimmungsrecht, Schlüssigkeitsprüfung, Verletzung vorgehend: ArbG Fulda, Beschluss vom 20.10.2021 – 1 BV 8/21 (Rechtskraft: unbekannt) ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2022:0630.5TABV158.21.0A Rechtskraft: unbekannt beck-abstract - KI-generierte Zusammenfassung: Das Gericht entschied, dass die Berechtigung einer Abmahnung nicht durch eine Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BetrVG geklärt werden kann, da es sich um eine Rechtsfrage handelt. In dem vorliegenden Fall stritten die Parteien über die Bildung einer Einigungsstelle bezüglich der Beschwerde eines Arbeitnehmers, der eine Abmahnung wegen antisemitischer Äußerungen erhalten hatte. Der Betriebsrat sah die Beschwerde als berechtigt an, während die Arbeitgeberin die Bildung einer Einigungsstelle ablehnte. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag des Betriebsrats statt, woraufhin die Arbeitgeberin Beschwerde einlegte. Die Beschwerde der Arbeitgeberin hatte nur teilweise Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist, soweit es um die inhaltliche Richtigkeit der Abmahnung geht, da die Klärung einer Abmahnungsberechtigung eine Rechtsfrage darstellt und nicht Gegenstand einer Einigungsstelle sein kann. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, die besagt, dass Ansprüche auf Widerruf rechtswidriger Abmahnungen und deren Entfernung aus der Personalakte nicht durch eine Einigungsstelle geklärt werden können. Hingegen ist die Einigungsstelle zuständig, wenn es um die Art und Weise der Zeugenbefragung im Rahmen der Ermittlungen geht, da dies keinen Rechtsanspruch betrifft und somit nicht von § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ausgeschlossen ist. Tenor: Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 20. Oktober 2021 - 1 BV 8/21 - teilweise abgeändert. Der Richter am Arbeitsgericht S., Herr Dr. H. R., wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit zwei Beisitzern pro Seite zum Thema „Berechtigung

Select target paragraph3