BGH, Beschluss vom 26.11.1974 – IX ZB 105/72OLG
Koblenz24.11.1971
BeckRS 1974,
31383884
BGH, Beschluss vom 26.11.1974 – IX ZB 105/72OLG Koblenz24.11.1971
Titel:
BGH: Beschluss vom 26.11.1974 - IX ZB 105/72
Rechtskraft:
rechtskräftig
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 1974 durch die Richter Wüstenberg, Zorn,
Henkel, Dr. Thumm und Portmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats Entschädigungssenats - der Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. November 1971 wird
zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die
Klägerin.
Die 1909 geborene jüdische Klägerin erhielt durch Bescheid vom 27. Februar/9. März 1967 für
den erlittenen Gesundheitsschaden gemäß §§150, 151 BEG unter Zugrundelegung einer
verfolgungsbedingten MdE von 25 %, eines Hundertsatzes von 28 und einer Einreihung in die
vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes ab 1. April 1967 eine laufende Rente von
218 DM. Gleichzeitig wurden ihr 7.581 DM Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1945 und 23.625
DM Rentennachzahlung zuerkannt. Mit der Begründung, sie sei völlig erwerbsunfähig und die
gezahlte Rente reiche zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nicht aus, verlangte die Klägerin
am 10. Juli 1967 einen Härteausgleich. Die Behörde lehnte ab, weil bei der Höhe der gewährten
Nachzahlungen von einer Notlage nicht gesprochen werden könne. Außerdem sei nach den
ländereinheitlichen Richtlinien zu §171 BEG eine Aufbesserung der gezahlten
Gesundheitsschadensrente durch die Bewilligung zusätzlicher Härtemittel nicht möglich.
Die auf §§165 und 171 BEG gestützte Klage auf Zahlung einer laufenden Rente aus Härtemitteln
in Höhe von 250 DM monatlich blieb in beiden Rechtszügen erfolglos.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Klägerin ein Härteausgleich nach §165
BEG nicht gewährt werden kann, weil sie zu dem nach §§150 ff BEG anspruchsberechtigten
Personenkreis gehört. §160 Abs. 4 BEG bestimmt ausdrücklich, daß es bei der Regelung nach
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8/6/2023