Tenor:
I. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 14. Januar 2016 wird die Klage
abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläu g vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1Der Kläger, ein eingetragener Verein, wendet sich mit seiner Klage gegen seine Erwähnung im
Verfassungsschutzbericht Bayern 2012. Er verfolgt nach seiner Satzung den Zweck der Förderung
des Umwelt-, Tier- und Heimatschutzes und ist Herausgeber der erstmals 2007 herausgegebenen,
vierteljährlich erscheinenden Publika on „... – Zeitschri für gesamtheitliches Denken“.
2nter der Rubrik „Rechtsextremis sche Parteien, Vereinigungen und Verlage“ / Unterabschni
„Sons ge rechtsextremis sche Organisa onen“ führt der Verfassungsschutzbericht des Beklagten
für das Jahr 2012 (S. 93) aus:
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„M. e. V.
4er rechtsextremis sche Verein Mitgard e.V. wurde im Jahr 2006 gegründet und hat seinen Sitz in
Landshut. Unter dem Deckmantel des Umwelt- und Naturschutzes verbreitet er
rechtsextremis sches Gedankengut. Dem Vorstand des Vereins gehören überwiegend
Rechtsextremisten an, die zum Teil in der NPD ak v waren oder sind.
5Die von M. e. V. herausgegebene Publika on „...“ verbindet ökologische Themen mit typischen
rechtsextremis schen Argumenta onsmustern wie Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Di amierung
des poli schen Systems oder der Forderung nach einer Volksgemeinscha .“
6Das Begehren des Klägers, diese Passage aus dem Verfassungsschutzbericht zu en ernen und die
ungeschwärzte Weitergabe des Berichts einzustellen, wies das Bayerische Staatsministerium des
Innern mit Schreiben vom 10. Januar 2014 zurück. Auf die darau in am 7. März 2014 erhobene
Klage verp ichtete das Verwaltungsgericht München den Beklagten mit Urteil vom 14. Januar
2016, den von ihm herausgegebenen Verfassungsschutzbericht 2012 für Dri e unzugänglich zu
halten, wenn nicht zuvor die dort auf Seite 93 über den Kläger aufgeführten Äußerungen
unkenntlich gemacht werden. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge aus dem
rechtswidrigen (schlicht-)hoheitlichen Eingri durch den Beklagten in das Grundrecht der
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Pressefreiheit, auf das sich der Kläger als juris sche Person des Privatrechts berufen könne. Zwar