VG München (7. Kammer), Urteil vom 04.05.2016 - M 7 K 15.1110 NormenkeBen: BayVersG Art. 7 Nr. 2, Art. 15 Abs. 1 GG Art. 5 Abs. 1, Abs. 2, Art. 8 VwGO § 92 Abs. 3 S. 1, § 113 Abs. 1 S. 4 ECLI:DE:VGMUENC:2016:0504.7K15.1110.0A RechtskraV: nicht rechtskräVig Bayerisches Verwaltungsgericht München M 7 K 15.1110 Urteil vom 4. Mai 2016 7. Kammer SachgebietsNr. 512 In der Verwaltungsstreitsache …, Kläger - bevollmäch\gt: … Rechtsanwaltskanzlei, … gegen Landeshauptstadt München, vertreten durch den Oberbürgermeister, Hauptabteilung I, Sicherheit und Ordnung, Gewerbe, Veranstaltungs- und Versammlungsbüro (VVB), Ruppertstr. 19, 80466 München - Beklagte - wegen versammlungsrechtlicher Beschränkungen erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 7. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht …, den Richter am Verwaltungsgericht …, die Richterin …, den ehrenamtlichen Richter …, die ehrenamtliche Richterin … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2016 am 4. Mai 2016 folgendes Urteil: I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. II. Es wird festgestellt, dass die beschränkenden Verfügungen Nrn. 6.1, 6.2 (soweit im Klammerzusatz schwarze Fahnen, schwarz-weiß-rote und Fahnen mit dem Symbol der „schwarzen Sonne“ untersagt werden) und 6.4 Satz 4 (soweit Parolen und Sprechchöre verboten sind, die die Assozia\on zu verbotenen Organisa\onen und Vereinigungen hervorrufen) des Bescheides der Landeshauptstadt München vom 27. Februar 2015 rechtwidrig gewesen sind. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Kläger und Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur HälVe. V. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich mit seiner Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einzelne beschränkende Verfügungen, die er bei seiner Versammlung am ... Februar 2015 zu beachten haBe. Mit E-Mail vom ... Februar 2015 zeigte der Kläger bei der Beklagten eine Versammlung am … Februar 2015 in dem Zeitraum von 15.00 - 20.00 Uhr mit dem Thema „…“ am … in München an. Er rechne mit ca. 20 Teilnehmern und als KundgebungsmiBel seien FlugbläBer zum Verteilen an Passanten, Fahnen, Schilder, Lautsprecherwagen, Musik von Datenträgern,

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