- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Gründen der angefochtenen Entscheidung läßt, für sich betrachtet, weder Rechtsfehler erkennen noch steht sie im Widerspruch zu allgemein anerkannten Erfahrungssätzen. Das Berufungsgericht hat bei der Erörterung der Lebensverhältnisse der Eheleute C. vor allem deren Einkommen aus der Metzgerei behandelt. Danach hat es sich um ein Unternehmen kleineren, höchstens mittleren Umfanges gehandelt. In Handwerksbetrieben dieser Größenordnung, vor allem im Bäcker- und Metzgerhandwerk, ist es seit langem üblich, daß die Ehefrau und der Meister den ganzen Tag über beim Verkauf im Laden mithelfen. Zu Unrecht meint die Revision, daß unter derartigen Verhältnissen nur Hilfsdienste der Ehefrau als üblich anzusehen seien. Davon kann schon für die Zeit nach dem 1. Weltkrieg keine Rede mehr sein, zumal die allgemeine Zunahme der Frauenarbeit während dieses Krieges auch auf die Vorstellungen darüber, was im Kabinen der Ehe zur Mitarbeit der Frau im Geschäft ihres Mannes gehört, von erheblichem Einfluß war. Die Revision meint allerdings, eine soweitgehende unentgeltliche Mitarbeit der Ehefrau im Betriebe des Mannes lasse sich nicht mit den rechtlichen Gesichtspunkten vereinbaren, die nach §850 h (früher §850 d) ZPO für die Pfändung des Arbeitseinkommens gelten. Aus den gesetzlichen Vorschriften zum Schutze der Gläubiger gegen die Verschleierung von Arbeitsverhältnissen ergeben sich jedoch keine Gesichtspunkte, die zu einer anderen rechtlichen Betrachtungsweise nötigen. Nach den erwähnten Vorschriften kommt es auch im Verhältnis zu den Gläubigern des Ehegatten, der ohne Vergütung im Betriebe des anderen Ehegatten arbeitet, darauf an, ob eine Vergütung der Arbeit üblich ist. Hierbei sind auch die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen. Es kommt also auch im Rahmen dieser Bestimmungen darauf an, ob die unentgeltliche Mitarbeit des einen Ehegatten im Betriebe des andern nach §1356 Abs. 2 BGB a.F. gefordert werden kann. Auch in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zu den genannten Gesetzesbestimmungen wird hervorgehoben, daß eine angemessene Vergütung nur dann als geschuldet anzunehmen ist, wenn die geleistete Arbeit nach Art und Umfang üblicherweise entlohnt wird. Hieraus folgt also nicht, daß es der Üblichkeit widerspricht, wenn eine Ehefrau nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten den ganzen Tag über im Geschäft ihres Mannes mitarbeitet, ohne dafür etwas anderes als ihren Lebensunterhalt zu erhalten. In einem solchen Falle liegt in einer Mitarbeit der Ehefrau keine Erwerbstätigkeit. Die Klägerin wäre dann in der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Arbeitskraft nicht geschädigt worden. In diesem Falle müßte also die Klage abgewiesen werden. 3. Erst die Prüfung aller dieser Gestaltungsmöglichkeiten, notfalls nach Ergänzung der Feststellungen, erlaubt es dem Berufungsgericht, abschließend zu beurteilen, ob der Klägerin ein eigener Anspruch auf Entschädigung wegen der Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zusteht oder nicht. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §225 Abs. 1 BEG. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 14.12.1960 – IV ZR 161/60, BeckRS 1960, 31393758 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393758 6 von 6 3/28/2022

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