- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Das zur Einkommensteuer veranlagte gewerbliche Einkommen aus diesem Betrieb belief sich in den Jahren 1926 bis 1929 auf 6-7.000 RM jährlich; 1931 betrug es rund 3.100 RM, von 1934 bis 1938 erreichte es im Durchschnitt nur noch rund 1.000 RM jährlich. 1938 mußte das Geschäft aufgegeben werden, zwei Jahre später wanderten die Eheleute C. nach den Vereinigten Staaten aus. Dort ist der Ehemann der Klägerin 1954 gestorben. Als Alleinerbin ihres Mannes bewilligte die Entschädigungsbehörde der Klägerin zum Ausgleich des Schadens, den ihr verstorbener Ehemann durch die Verdrängung aus seiner selbständigen Tätigkeit als Metzgermeister erlitten hatte, eine Kapitalentschädigung. Für die Berechnung dieser Entschädigung wurde der verstorbene Ehemann einem Beamten des mittleren Dienstes gleichgestellt. Anstelle der Kapitalentschädigung bezieht die Klägerin jetzt die Witwenrente. Daneben fordert die Klägerin Entschädigung wegen eigenen Schadens im beruflichen Fortkommen. Zur Begründung dieses Anspruchs macht sie geltend, daß sie aus ihrer Stellung als Verkäuferin und Kassiererin in der Metzgerei ihres Mannes verdrängt worden sei. Die Entschädigungsbehörde und die Entschädigungsgerichte haben diesen Anspruch abgelehnt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. I. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Nachprüfung der in dem angefochtenen Urteil aufgeworfenen sachlich-rechtlichen Frage liegen vor. 1. Sowohl das Landgericht wie das Oberlandesgericht haben im schriftlichen Verfahren nach §128 Abs. 2 ZPO, §209 Abs. 1 BEG entschieden. Bei diesem Verfahren tritt an die Stelle der Verkündung der Urteile die Zustellung der Urteilsformel an beide Parteien (§310 Abs. 2 ZPO). Erst mit der letzten Zustellung gelangt die Entscheidung zum rechtlichen Dasein (RGZ 123, 333, 336; BGHZ 8, 303, 305; BGH NJW 60, 1763 Nr. 9; NJW RzW 1960, 271 Nr. 28). Die Zustellung der Urteile beider Tatsachengerichte hatte von Amts wegen zu erfolgen (§209 Abs. 5 BEG). Da die Klägerin durch den beim Landgericht Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwalt M. vertreten war und selbst im Auslande wohnte, hatte sie nach §174 Abs. 2 ZPO einen Zustellungsvollmächtigten zu bestellen. Da das nicht geschehen war, wollten die Geschäftsstelle der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts Wiesbaden sowie die Geschäftsstelle des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt nach §§208, 175 ZPO die Zustellungen durch Aufgabe zur Post bewirken. In beiden Fällen wurde auch die Urteilsformel des zuvor ergangenen Urteils durch Einschreiben gegen Rückschein an Rechtsanwalt M. in N. Y. übersandt. In diesem Fällen tritt an die Stelle der Zustellungsurkunde der nach §213 ZPO vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufzunehmende Aktenvermerk (BGHZ 8, 314, 316). Ein solcher Vermerk über die Zustellung des landgerichtlichen Urteils ist in den Akten nicht enthalten; bei der Zustellung der Formel des Berufungsurteils entspricht der Inhalt des Aktenvermerks nicht der Vorschrift des §213 ZPO. 2. Dieser Mangel hat hier aber nicht zur Folge, daß die Urteile der beiden Vorinstanzen nicht zum rechtlichen Dasein gelangt sind und deshalb das Revisionsgericht nicht zu einer sachlichen Entscheidung befugt ist. Das Verfahren genügt nämlich den Vorschriften über einen anderen Zustellungsweg. Auch bei der Zustellung von Amts wegen tritt nach §212 a ZPO anstelle der sonst vorgeschriebenen Zustellungsurkunde ein schriftliches Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts, sofern es eine ausreichende Bestimmung des zuzustellenden Schriftstückes, den Tag der Übergabe und die Unterschrift des Rechtsanwalts enthält (§198 Abs. 2 ZPO). Da Rechtsanwalt M. beim Amts- http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393758 2 von 6 3/28/2022

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