Gericht:
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
ECLI:
Dokumenttyp:
Quelle:
VG Schwerin 3. Kammer
Normen:
§ 5 Abs 2 Nr 3 WaffG 2002, § 5 Abs 1 Nr 2 WaffG 2002, § 45 Abs 2 S 1
WaffG 2002
07.12.2023
3 A 1408/21 SN
ECLI:DE:VGSCHWE:2023:1207.3A1408.21SN.00
Urteil
Waffenverbot wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in der Prepper-Gruppe NORD KREUZ
Leitsatz
1. Eine Bestrebung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG (juris: WaffG 2002) setzt ein Gerichtetsein gegen die verfassungsmäßige Ordnung voraus. Erforderlich ist, dass die Überwindung der von
der verfassungsmäßigen Ordnung umfassten Verfassungsgüter und Prinzipien beabsichtigt
wird. Es genügt hingegen nicht schon, wenn diese abgelehnt wird oder ihr andere Grundsätze
entgegenstellt werden. Im Gegensatz zu anderen Rechtsbereichen werden im Waffenrecht an
die bloße verfassungsfeindliche Haltung keine negativen Konsequenzen geknüpft.(Rn.60)
2. Aus der Krisenplanung für die Zeit nach dem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung
kann nicht auf die Absicht geschlossen werden, die Herbeiführung dieses Zusammenbruchs
sei beabsichtigt gewesen.(Rn.67)
3. Die Einschätzungen von Polizeibehörden und Verfassungsschutzämtern, insbesondere Erkenntnismitteilungen und Verfassungsschutzberichte, entbinden das Gericht nicht von der
Pflicht zur eigenständigen Sachverhaltsaufklärung und Feststellung.(Rn.79)
4. Das Gericht ist nicht daran gehindert, den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis auf
einen anderen als den von der Behörde geltend gemachten Unzuverlässigkeitsgrund zu stützen.(Rn.83)
5. Unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (juris: WaffG 2002) ist, wer für den Ein-
tritt eines (vermeintlichen) nicht näher bestimmten Krisenfalls plant, sich mit (legal erworbenen) Waffen in einem unbewohnten, abgelegenen Gebäude (sog. Safehouse) zu treffen, um
dort die Krise auszuharren und sich ggf. mit Waffengewalt gegen (vermeintliche) Angreifer
und Plünderer zu verteidigen.(Rn.82)
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 1. Juli 2021, in dem die Waffenverbote angeordnet wurden, wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
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