Urteil: LG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.04.2014 – 2-04 O 457/13
Rechtskraft: Nicht rechtskräftig.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger ist Pflichtteilsberechtigter nach seinem Großvater ..., der mit 78% Anteil
Mehrheitsgesellschafter der Firma ... in ... war. Dieser verstarb am 13.07.1941 in Berlin. Der
Erblasser setzte in seinem Testament seine zweite Ehefrau ..., geborene ..., verwitwete ...,
als Alleinerbin ein und verwies seine vier Kinder, darunter die Mutter des Klägers ..., auf
ihren Pflichtteil. Die zweite Ehefrau des Erblassers wurde im Konzentrationslager ermordet
und auf den 31.12.1945 für tot erklärt. Die zweite Ehefrau des Erblassers hatte ihre ins
Ausland geflüchtete Tochter aus erster Ehe, Frau ..., als Alleinerbin eingesetzt. Diese
verstarb kinderlos am 02.05.1982 in Oxford, Großbritannien. Die Mutter des Klägers
verstarb am ... 1966. Sie war verheiratet mit ..., dem Vater des Klägers. Aus der Ehe gingen
zwei Söhne, ... und ..., den jetzigen Kläger, hervor.
Gemäß Bescheid des Bundesamtes für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom
31.03.2011 wurden für das Unternehmen „... 1.365.865,13 € als Entschädigung zuzüglich
Zinsen in Höhe von 594.151,33 € festgesetzt.
Der Kläger forderte die Beklagte zuletzt mit Anwaltsschreiben vom 19.09.2013 zur Zahlung
der Pflichtteilsansprüche aller Enkel des ... auf. Die Beklagte lehnte eine Zahlung mit
Schreiben vom 31.10.2013 ab.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 95.550,79 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 an ihn zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei für den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch nicht
passivlegitimiert, da sie nicht Erbin des ... geworden sei.