Regierung oder die NSDAP durch ihre Maßnahmen aus den Gründen des Art. 1 vom kulturellen und wirtschaTlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsich_gte. 27Zwischen den Beteiligten ist unstrei_g, dass Dr. Da unter dem 16. Mai 1934 seine Ak_enbeteiligung an dem Unternehmen zu nominell 164.400,00 RM veräußert hat. Dieser Verkaufsvorgang ist durch das von der Klägerin angeführte Schreiben vom 16. Mai 1934 belegt. Nachdem Dr. Da als Jude kollek_v Verfolgter war, greiT für den Verkauf die Vermutungsregelung des Art. 3 Abs. 1b) REAO. 28Die Beklagte kann diese Vermutungswirkung zur Überzeugung der Kammer auch nach Art. 3 Abs. 2 REAO nicht widerlegen. Nach dieser VorschriT kann bei einer Veräußerung nach Abs. 1a) die Vermutung durch den Beweis widerlegt werden, dass der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und dass er über ihn frei verfügen konnte, wenn keine anderen Tatsachen eine ungerechyer_gte Ent- 9 ziehung im Sinne des Art. 2 REAO beweisen oder für eine solche Entziehung sprechen. Angemessen ist nach Satz 2 ein Geldbetrag, den ein Kauflus_ger zu zahlen und ein Verkaufslus_ger anzunehmen bereit wäre, wobei bei GeschäTsunternehmen der Firmenwert berücksich_gt wird, den ein solches Unternehmen in den Händen einer Person ha?e, die keinen Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des Art. 1 REAO unterworfen war. Zwar sprächen sowohl das Schreiben von Dr. Da an den Generaldirektor der Al vom 16. Mai 1934 als auch das Schreiben der Be AG vom 12. Mai 1958 dafür, dass Dr. Da einen angemessenen Kaufpreis erhalten haben könnte. Danach ist ihm für den Verkauf seiner Ak_enbeteiligung ein Kaufpreis von 430.000,00 RM gezahlt worden, welcher ausweislich des letztgenannten Schreibens erheblich über dem damaligen Kurswert gelegen hat. Indessen heben beide Schreiben darauf ab, dass mit der Kaufpreiszahlung alle Ansprüche aus früheren Abmachungen mit der Be L AG selbst, der Al und der Mü endgül_g erledigt seien. Welche Abmachungen dies im Einzelnen waren und welchen Inhalt sie konkret ha?en, ist nicht bekannt. Da mithin mit dem vereinbarten Kaufpreis über die Gegenleistung für den Verkauf der Ak_en hinaus weitere Ansprüche des Dr. Da abgegolten werden sollten, deren Höhe nicht bekannt ist, kann nicht der Nachweis geführt werden, dass der Kaufpreis hinsichtlich der Beteiligung angemessen war. Vielmehr ist gerade nicht auszuschließen, dass die weiteren abgegoltenen Ansprüche derart hoch waren, dass sich der Kaufpreis nicht mehr als angemessen darstellt. 29Es ist auch der räumliche Geltungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG eröffnet, da die fraglichen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Schädigung ihren Belegensort im späteren Beitri?sgebiet ha?en (Urteil der Kammer vom 19. November 2015 -

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