hinsichtlich des früheren, im späteren Os?eil Berlins belegenen Grundvermögens der
GesellschaT, und zwar an den Grundstücken 1. Bo, Berlin Fr 2. Ch Kr Berlin-Mi 3. Pr So in
Berlin-Fr 4. Su 2 in Berlin-Ho 5. Eg 5 in Berlin-Li 6. Gü in Berlin-Ka Berech_gte ist und ihr in
dieser Höhe einer anteilige Entschädigung nach dem NS-VEntschG zusteht. 13Die Beklagte
beantragt, die Klage abzuweisen. 14Die Beklagte hat im Klageverfahren zugestanden, dass
die Ak_enbeteiligung des Dr. 15Da nach dem 30. Januar 1933 verkauT wurde, jedoch liegen
nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nicht vor. Das
Unternehmen selbst habe keiner Schädigung unterlegen, sodass die Voraussetzungen des HS.
1 nicht gegeben seien. Eine Bruchteilsres_tu_on nach HS. 2 setze voraus, dass die Beteiligung
wiedergutgemacht worden ist. Ein Entschädigungs- oder Rückersta?ungsverfahren bezüglich
der Beteiligung von Dr. Da habe nicht sta?gefunden, zumal dieser seinen Wohnsitz im
Wes?eil Berlins gehabt habe. 16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie
des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten
vorgelegten Verwaltungsvorgänge (ein HalbheTer sowie drei Leitzordner) verwiesen, die
vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug
genommen. Entscheidungsgründe: 17Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des
Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 17. Juli 2014 ist
teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten. Die Klägerin hat
Anspruch auf die Feststellung, dass sie in Höhe der von Herrn Dr. F Da 1934 veräußerten
Beteiligungen i.H.v. nominell 164.400 RM an der Be AG hinsichtlich des früheren, im späteren
Os?eil Berlins belegenen Grundvermögens der GesellschaT an den im Tenor bezeichneten
Grundstücken Berech_gte ist und ihr in dieser Höhe einer anteilige Entschädigung nach dem
NS-VEntschG zusteht (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung
[VwGO]). 18Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 1 Abs. 1 NS-VEntschG
i.V.m. §§ 1 Abs. 6, 3 Abs. 1 Satz 4 VermG. 19Es liegt eine fristgerechte Anmeldung des
Anspruchs gemäß § 30a Abs. 1 VermG vor. Danach können Rückübertragungsansprüche nach
den §§ 3 und 6 VermG sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 VermG nach
dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr
angemeldet werden. Die Beklagte ist der Auffassung, dass es an einer ordnungsgemäßen und
fristgerechten Anmeldung des Anspruchs fehle, da die Klägerin zwar fristwahrend den
Vermögensverlust am Betriebsvermögen der Be AG präzisiert, jedoch keine
Anteilsschädigungen an dem Unternehmen konkret benannt habe. Dieser Auffassung vermag