rn ;ner und darüber Ninaus als sölnher gefährlich, ichts kaum möglich. ir: d esertig. Das Dann wäre 5 = gelbst wenn stellung = ondergericht aber hätte nicht möglich vielleicht aus die Angeklagten geblieben cher Gewohnheitsverbrecher , genauen Prüfun ' zu der g Strafe, Urteil Strafausspruch die ist ist, Können die nachgewiesen nacht deshalb in haben. Einer dass als ist ein sie Beugung ist des daher Aber gelb gefährli- einer Rechts diesem Sühne ein Falle nicht in werden, Es sich der gewisse sachdienliche Rechtsbeugung ‚tere Erhebungen können. Zum vor, Aufklärungen wenn würden inneren der nicht vorzunehmen, schuldig ge- schuldig, der zu einer Tatbestand besseren gehört, daß oder bei der Entverletzen. Es bewusst unterläßt, Es liegt Täter-leichtfertig aber angenommen Aufklärung der Täter keine hat, wei- führen weise, daß er die Rechtssache dem Recht zuwider leitet oder entscheidet, und daß er damit die eine oder andere Partei begünstigt. Er muss trotz der Kenntnis von dem begünstigenden oder benachteiligönden Erfolg die dem Recht zuwiderlaufende Entscheidung gewollt haben, Ein be- dingter Vorsatz genügt nicht. Für die Prüfung der "rage, ‚gewollt das Recht gebeugt haben, ‚die Beratung des ‚Tichts entstanden ‚Selbst und Sondergerichts, is t, der Zeuge abgespielt SR. ob die Angeklagten bewusst und ist einmal festzustellen, wie sich aus hat. der das Dazu der damals Urteil sind die ebenfalls des is ihnen dem Recht zuwider eine Rechtssache unter Begünstigung oder Benac hteiligung der einen oder anderen Partei leitet oder entschöide t. Der Täter muss bei der Leitung prozessreehtliche ‚, scheidung sachrechtliche Vorschriften des Rechts genügt schon, dass er zu Gunsten einer Partei es | Allein ergangen muss Rechtsbeugung macht nötig Fehlurteil,. Sonderge- Ängeklagten ER: | die seinem ein Fehlurteil bestraft sich in des Gerichts H nicht daß gerechte Ansicht Es Sachen Angeklagten werden, HR gekommen, nach gewesen, daß gewesen. dann wären sie aber sicherlich bei der Todesstrafe, zu hart aus der Tatsache, wären, Erkenntnis gewesen wäre, Das b auch die Todesstrafe heraus dabei schwerste ist nach Ansicht ; Schlußfolgerung ist sehr leicht- Di war,

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