Wiedergutmachungsrecht: Anrechnung von Renten auf Versorgungszahlungen nach § 31 d BWGöD Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200 DM festgesetzt. Berlin, den 25. März 1971 Dr. Dr. Schröcker Maetzel Dr. Raschke Dr. Korbmacher Dr. Hopf Verkündet am 25. März 1971 Niedack Amtsrat als Urkundsbeamter der Geschä sstelle Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. April 1970 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verp ichtet, die Bescheide vom 31. Juli 1967 und vom 2. Dezember 1968 in der Fassung des Bescheides vom 18. März 1970 dahin abzuändern, daß sich die Anrechnung der Berufsunfähigkeitsrente auf die Versorgungszahlungen nach § 31 d BWGöD nicht auf die der Klägerin zustehenden Kinderzuschüsse erstreckt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die Klägerin erhält auf Grund eines Bescheides vom 11. Juli 1963 Versorgungszahlungen nach § 31 d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung na onalsozialis schen Unrechts für Angehörige des ö entlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073), wegen ihrer früheren Tä gkeit als Volksschullehrerin bei der Jüdischen Gemeinde Berlin. Sie lebt in Israel und ist verheiratet; im gemeinsamen Haushalt leben zwei in den Jahren 1950 und 1953 geborene S e inder der Klägerin. Die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz ha e ihr durch Bescheid vom 22. April 1963 ab 1. Mai 1960 eine Berufsunfähigkeitsrente nach § 1246 der Reichsversicherungsordnung - RVO - einschließlich eines Kinderzuschusses für die beiden S e inder zugesprochen. Das Bundesverwaltungsamt rechnete durch Bescheid vom 31. Juli 1967 mit Wirkung ab 1. Januar 1966 die Berufsunfähigkeitsrente mit 78,26 v.H. auf die Versorgungszahlungen an und forderte einen überzahlten Betrag zurück. Mit Ergänzungsbescheid vom 2. Dezember 1968 wurde der Anrechnungsbetrag auf 70,42 v.H. herabgesetzt. Durch Neuanrechnungsbescheid vom 18. März 1970 wurde der Anrechnungsbetrag auf 33,8 v.H. herabgesetzt. Nachdem die Klägerin im Februar 1968 Klage erhoben ha e, schlossen die Beteiligten am 3. April 1970 einen Teilvergleich: Nur noch 20 v.H. der Berufsunfähigkeitsrente sollte angerechnet werden; die Anrechenbarkeit der Kinderzuschüsse blieb o en; die Beklagte verzichtete auf Rückforderung etwa überzahlter Bezüge. Die Beteiligten erklärten die Hauptsache - abgesehen von der noch o enen Strei rage - für tf ff ti ti ft ti fk fk ti ti ff tt fl ff tt erledigt.

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