24
b) Davon ausgehend ist in der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Dienstherr
berechtigt ist, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit
begründeten Zweifel an dessen Eignung von einer möglichen Beförderung auszunehmen. Der Dienstherr würde sich in
Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen solchen Beamten vor der abschließenden Klärung
des disziplinarischen Vorwurfs beförderte und damit die Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung
bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass Anlass
besteht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu
beanstanden. Sachwidrig ist der Ausschluss des Beamten aus dem Beförderungsauswahlverfahren allerdings dann,
wenn angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe offensichtlich kein Anlass dafür gegeben war, in einem
Disziplinarverfahren zu prüfen, ob er seine Dienstpflichten verletzt hat, oder wenn das Disziplinarverfahren aus anderen
Gründen missbräuchlich eingeleitet wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 - 6 C 32.85 - Buchholz 236.1 § 31 SG
Nr. 21 S. 3, Beschluss vom 24. September 1992 - 2 B 56.92 - Buchholz 236.1 § 42 SG Nr. 1 S. 1; OVG Weimar,
Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 2 EO 781/06 - juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Februar 2008 -5 ME
504/07 - juris Rn. 3; OVG Magdeburg, Beschluss vom 3. März 2014 -1 M 18/14 - juris Rn. 7 m.w.N.; OVG Bautzen,
Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 2 B 455/13 - juris Rn. 21, 25; OVG Münster, Beschluss vom 24. März 2016 -1 B
1110/15 - RiA 2016, 222 <223> m.w.N.; OVG Koblenz, Beschluss vom 10. August 2017 - 2 B 11299/17 - NVwZ 2017,
1556 Rn. 5 m.w.N.; VGH Kassel, Beschluss vom 8. Mai 2018 -1 B 2211/17 - ZBR 2019, 52 <53> m.w.N.). Gleiches gilt,
wenn bei Durchführung des Auswahlverfahrens schon erkennbar ist, dass das Disziplinarverfahren kurz vor der
Einstellung steht, oder wenn ersichtlich ist, dass es mit einer Einstellung enden müsste (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss
vom 18. Dezember 2007 - 5 ME 351/07 - RiA 2008, 184 <185>; OVG Bautzen, Beschluss vom 9. Oktober 2013 -2 B
455/13 - juris Rn. 25; OVG Münster, Beschluss vom 24. März 2016 -1 B 1110/15 - RiA 2016, 222 <223>).
25
c) Gemessen daran ist die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, den Antragsteller wegen des
gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens nicht in den Leistungsvergleich der für das Beförderungsamt grundsätzlich
für geeignet gehaltenen Bewerber einzubeziehen.
26
Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung über den Ausschluss des Antragstellers aus der Leistungsauswahl in einer
den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügenden Weise im Auswahlvermerk
dokumentiert und ermessensfehlerfrei getroffen.
27
aa) Der gegen den Antragsteller gerichtete Verdacht eines Dienstvergehens war im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung
nicht offenkundig haltlos, sondern begründet und rechtfertigte die Aufnahme disziplinarischer Ermittlungen sowie den im
Auswahlvermerk dokumentierten Schluss, dass Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für das
angestrebte Beförderungsamt bestehen, das mit Führungsfunktionen verbunden ist.
28
Das Disziplinarverfahren wurde im Juli 2019 wegen des Vorwurfs eingeleitet, dass der Antragsteller gegen die Pflicht zu
achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten im Dienst (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen habe. Dem lag zugrunde,
dass sich Mitarbeiterinnen, die Zeuginnen Va und Jo, Anfang Juli 2019 an die Gleichstellungsbeauftragte gewandt und
ihr eine von der Zeugin Va erstellte sog. Zitatenliste übergeben hatten. In dieser Liste sind detailliert wortwörtliche
Äußerungen des Antragstellers als ihrem damals vorgesetzten Sachgebietsleiter festgehalten, die er in den Jahren 2014
bis 2018 verschiedenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber getätigt haben soll. Darunter sind Äußerungen, die
frauenverachtende, sexistische und sexualisierte Gewalt betonende, inzestuöse, pädophile, diskriminierende sowie den
Holocaust verharmlosende Inhalte haben. Angesichts dieser gegen den Antragsteller erhobenen konkreten Vorwürfe
von ihm unterstellten Mitarbeiterinnen bestand für den Dienstherrn ein begründeter Anlass, ein Disziplinarverfahren
einzuleiten und zu prüfen, ob der Antragsteller diese Äußerungen getätigt und damit seine Dienstpflicht zu achtungsund vertrauensgerechtem Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verletzt hat.
29
Die Einschätzung der Antragsgegnerin, das eingeleitete Disziplinarverfahren begründe Zweifel an der Führungseignung
des Antragstellers, war - entgegen der Annahme des Antragstellers - im Auswahlvermerk nicht im Einzelnen zu
erläutern; diese Folgerung drängt sich auf.
30
Weiter liegt auf der Hand, dass der begründete Verdacht eines Dienstvergehens nicht durch bislang erreichte
herausragende Beurteilungsergebnisse im Führungsverhalten entkräftet wird. Deshalb musste sich die Antragsgegnerin
im Auswahlvermerk dazu nicht verhalten.
31
bb) Auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt erscheinen die gegen den Antragsteller erhobenen disziplinaren Vorwürfe und
die darauf gründenden Eignungszweifel nicht offensichtlich unbegründet.
Nach dem Ermittlungsbericht vom 2. März 2021 steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im behördlichen