Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2737/15
Datum:
07.12.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2737/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1207.1A2737.15.00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 3522/14
Schlagworte:
Wiedergutmachung Unterhaltsbeitrag nachgeheiratete Witwe
besondere Umstände des Falles Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen sonstige hohe Einkünfte aus
Hinterbliebenenrenten
Normen:
BeamtVG § 22 Abs. 1 (Fassung 1992)
Leitsätze:
Der Unterhaltsbeitrag für die nachgeheiratete Witwe nach § 22
Abs. 1 BeamtVG in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung wird
nicht dadurch gemindert oder gar vollständig ausgeschlossen,
dass die Witwe andere Einkünfte bezieht als Erwerbs- oder
Erwerbsersatzeinkommen (arg. § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG).
„Besondere Umstände des Falles“ im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1
BeamtVG können insoweit nicht angenommen werden. Das gilt
unabhängig von der Höhe der sonstigen Einkünfte.
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des
Bescheides der Bundesfinanzdirektion West vom 22. Oktober
2013 und deren Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2014
verpflichtet, ausgehend von der Bewilligung in dem Bescheid der
Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 3. März 1997 der Klägerin für
die Zeit ab 1. Januar 2009 wieder einen Unterhaltsbeitrag nach §
22 Abs. 1 BeamtVG zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.