Tatbestand Die Klägerin, die 1910 in Blaschki (Polen) geboren ist, seit 1921 in Deutschland gelebt hat und im August 1939 zunächst nach England und später nach Paläs na ausgewandert ist, beansprucht Versorgungszahlungen nach § 31 d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung na onalsozialis schen Unrechts für Angehörige des ö entlichen Dienstes – BWGöD – in der Fassung vom 18. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073) mit der folgenden Begründung: Sie habe ab 1936 als leitende Angestellte der Jüdischen Jugendhilfe e. V. in B – und in gleicher Stellung später als Angestellte des Paläs na-Amtes – die Abteilung für Vorbereitungslager für die Auswanderung jüdischer Jugendlicher geleitet; sie habe diese Anstellung aus Verfolgungsgründen verloren, weil sie wegen wiederholter Durchsuchungen ihrer Wohnung und wegen sons ger na onalsozialis scher Ak onen zur Auswanderung gezwungen gewesen sei; sie habe dadurch eine mit einer Anwartscha auf Versorgung versehene Anstellung verloren. Nach Ablehnung eines im Jahre 1958 gestellten Antrags hat sie den Antrag 1963 wiederholt. Der Antrag wurde unter Verneinung eines Anspruchs nach § 31 d BWGöD abgelehnt. Ihre Klage wurde abgewiesen; ihre Berufung wurde zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Es werde trotz verbleibender Zweifel davon ausgegangen, daß die Klägerin bis zu ihrer Auswanderung in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zur Jüdischen Jugendhilfe gestanden habe und daß sie ihre Anstellung aus Verfolgungsgründen verloren habe. Zur Zeit ihrer Auswanderung habe die Klägerin keinen Anspruch auf Altersversorgung durch ihren Dienstherrn gehabt. Es sei auch nicht mit der dafür ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellbar, daß sie bei Fortsetzung ihrer als kon nuierlich fortgesetzt zu denkenden Dienstlau ahn später zumindest eine Anwartscha auf Versorgung gegenüber der Jüdischen Jugendhilfe oder dem Paläs na-Amt erlangt hä e. Eine ständige Übung der Jüdischen Jugendhilfe oder des Paläs na-Amtes hinsichtlich der Altersversorgung ihrer Bediensteten sei nicht festzustellen; es sei auch nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die genannten Organisa onen, wenn man die Verfolgungen wegdenke, später Versorgungseinrichtungen für ihre Bediensteten gescha en hä en. Dabei könne unterstellt werden, daß nach 1933 bei der Zionis schen Vereinigung, bei dem Paläs na-Amt und den Nebenorganisa onen Überlegungen angestellt worden seien, die die Altersversorgung der Bediensteten betrafen; selbst wenn später eine Ruhelohnordnung erlassen worden wäre, sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Klägerin bei der Stellung, die sie ha e oder ohne Verfolgung erlangt hä e, einbezogen worden wäre. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit spreche nämlich für eine Entwicklung, die der im deutschen ö entlichen Dienst entsprochen hä e. ft tt tt tt ti ti ti tt ff ti ti ff ff ff fb ti ti ti tt ft ti ti ti ti ti ti ti Versorgungsregelungen für die Angestellten des deutschen ö entlichen Dienstes seien seit 1938

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