Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 11.08.2021 - Vf. 97-IVa-20 Fundstelle openJur 2021, 24104 Rkr:  AmtlSlg:  Tenor 1 Der Antrag wird abgewiesen Gründe 2 I. 3 1. Die Antragstellerin zu 1, die Fraktion Alternative für Deutschland im Bayeri schen Landtag (AfD-Fraktion), sowie die Antragsteller zu 2 und 3, zwei dieser Fraktion angehörende Abgeordnete, wenden sich dagegen, dass die vormalige Präsidentin des Bayerischen Landtags im Jahr 2009 den Bayerischen Landtag aus ihrer Sicht unzulässig als Mitglied der Vereinigung "Bayerisches Bündnis für Toleranz" angemeldet hat, halten diese Mitgliedschaft für nichtig und sehen es als Pflicht der (jetzigen) Präsidentin des Bayerischen Landtags (Antragsgegnerin) an, diese Mitgliedschaft für nichtig zu erklären bzw. hilfsweise zu kündigen. 4 2. Das "Bayerische Bündnis für Toleranz" wurde im Jahr 2005 von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, der RömischKatholischen Kirche, Erzbistum München und Freising, dem Deutschen Gewerkschaftsbund Landesbezirk Bayern, dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern gegründet und ist mittlerweile laut Eigendarstellung der größte Zusammenschluss gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus in Bayern. Die Institution tritt demnach für Toleranz sowie den Schutz von Demokratie und Menschenwürde ein und fördert diese Werte. Rechtsextremismus, Antisemitismus und Rassismus, die den Einzelnen, die Gesellschaft und den Staat bedrohten, setze das Bayerische Bündnis für Toleranz durch diese Werte etwas Positives entgegen. Die Mitgliedsorganisationen des Bayerischen Bündnisses für Toleranz bekämpften rechtsextreme, antisemitische und rassistische Einstellungen, Haltungen und Handlungen, nicht aber die Menschen, die hinter diesem Gedankengut und diesen Aktivitäten stünden (vgl. www.bayerischesbuendnisfuertoleranz.de/buendnisfuertoleranz/ziele/ Stand: 21.7.2021). 5 Zu den aktuell 79 Mitgliedern des Bündnisses gehören neben dem Bayerischen Landtag überwiegend Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts aus Politik, Wirtschaft, Bildung und anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen. Seitens der Staatsregierung gehören dem Bündnis etwa das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, das Staatsministerium für Arbeit, Familie und Soziales und das Staatsministerium für Unterricht und Kultus an. Die genaue Mitgliederliste ist auf der Homepage des Bayerischen Bündnisses für Toleranz veröffentlicht (www.bayerischesbuendnisfuertoleranz.de/buendnisfuertoleranz/mitglieder/). 6 Im Jahr 2009 hat die frühere Präsidentin des Bayerischen Landtags die Mitgliedschaft des Landtags im Bayerischen Bündnis für Toleranz veranlasst. Hierfür wurden im Rahmen des Haushaltsplans (Einzelplan 01 des Landtags) jeweils Haushaltsmittel für die "Öffentlichkeitsarbeit des Landtags" bereitgestellt. Zur Unterstützung der Arbeit des Bündnisses hat der Landtag seit 2009 jährlich Mitgliedsbeiträge geleistet, zunächst in Höhe von 10.000 €, dann von 20.000 € und schließlich im Kalenderjahr 2020 in Höhe von 25.000 €. 7 3. Am 31. Juli 2019 stellte der Antragsteller zu 2 eine schriftliche Anfrage zur Mitgliedschaft des Bayerischen Landtags im Bayerischen Bündnis für Toleranz an die Staatsregierung, welche das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 23. September 2019 beantwortete (vgl. LT-Drs. 18/3727 vom 8. November 2019). Hinsichtlich der Fragen zur Mitgliedschaft des Landtags als Legislativorgan erklärte sich die Staatsregierung als Exekutivorgan für nicht zuständig. 8 Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 beantragte der Antragsteller zu 2 die Aufnahme des Tagesordnungspunkts "Mitgliedschaft des Bayerischen Landtags im Bayerischen Bündnis für Toleranz" auf die Tagesordnung der Ältestenratssitzung vom 27. Mai 2020. In der Sitzung wurden von der Antragsgegnerin seine diesbezüglichen Fragen beantwortet und insbesondere klargestellt, dass der Landtag als Legislativorgan Mitglied im "Bayerischen Bündnis für Toleranz" sei. 9 II. 10 Mit Schriftsatz vom 2. November 2020 beantragen die Antragsteller, gegenüber der Antragsgegnerin festzustellen, dass 11 die gewesene Landtagspräsidentin den Landtag verfassungswidrig zur Mitgliedschaft in dem "Bayerischen Bündnis für Toleranz" eingetragen hat, 12 die Mitgliedschaft des Bayerischen Landtags in dem "Bayerischen Bündnis für Toleranz" nichtig ist, 13 der Landtagspräsidentin die Pflicht obliegt, die Mitgliedschaft des Bayerischen Landtags in dem "Bayerischen Bündnis für Toleranz" für nichtig zu erklären, hilfsweise zu kündigen. 1. Die Antragsbefugnis ergebe sich hinsichtlich der Antragstellerin zu 1 aus ihrem Recht auf Gleichbehandlung gemäß Art.3 Abs.

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