- 15 - zweifelhaft, ob dem Zweitbeklagten, der keine unmittelbare Beteiligung des Klägerg an den Pogromen behauptet hat, erwähnten Sinne sondern falls ihn mittelbar insoweit erscheint schädigung weiteren bei Umatände Umstände standes sowie In bar, In diesem hin, der in hat. ge- Jeden- Gestaltung eine geboten, sofern für dem Zusammenhang berichtet Anlaß das Berufungsgericht Publikation und damaligen und Beweggrund Ent- man die die ihres des nur Bundesregierung gemeinschaftswichtige Zusammenhang zu diesem in dem Sinne dem Artikel für Zweck, ist erster den Gegen- Zweitbeklagten. "am die zu der Öffentlichkeit Kläger habe schon sehr der zu verstehen, auf Leser näher und erörtern. Hinweis Ausführung den erkenn- zu begründen. des der Berufungs- Kläger werde erwähnt. das Berufungsgericht darauf Artikel werde ein Komplex früher persönlich Frage These Rande!" erregt hinzuweisen unbefangenen diese auch Linie nur geschah Des weiteren weist in dem beanstandeten angesprochen, der einen nur hinzunimmt. OMzOzOzeEez", urtcils in der eine "Fall nicht diesen Anliegen bestand nach Auffassung des Tatrichters auf die nach seiner Meinung verfehlte Personal- politik damit in solcher würdigt näheren mit unzutreffend in Geld Hierbei Dossen darin, vielmehr die habe. an den in- Den und ausländische damaligen Verdacht, Ausschreitungen teil-

Select target paragraph3