-
zu
gewähren.
Im Hinblick
10 -
auf
die
Möglichkeiten
einer
Verletzung
rechts
jedem
Einzelfalle
ist
in
Betroffenen,
auf
andere
dessen
Weise
vielschichtigen
des
Persönlichkeits-
zu
prüfen,
ob
nichtvermögensrechtliche
nicht
ausgleichbar
ist,
dem
Einbuße
gerechter-
weise eine Genugtuung in Geld für die erlittene
Unbill zuzusprechen ist. Das ist nur dann zu bejJahen,
ist.
wert
wenn
Verletzung
der
urteilt
sowie
gesamten
werden.
Schwere
Grad
25.
schwer
des
ZR
der
sind
anzusehen
des
Einzelfalles
besonders
zugefügten
Verschuldens,
216/62
Mai
Umstände
Hierbei
grund des Handelns
363; 39, 124, 133;
- VI
als
Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigender Persönlichkeit anzunehmen ist, kann nur
aufgrund
der
die
die
Art
Beeinträchtigung
auch
Anlaß
und
be-
und
Beweg-
zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 35,
BGH Urteil vom 5. November 1963
= IM BGB
$ 847
Nr.
25;
Urteil
1965 - VI ZR 19/64 = IM GG Art.
vom
5 Nr.
19;
Urteil vom 15. Januar 1965 - Ib ZR 44/63 = LM KunstUrhG
8 22 Nr. 9; Urteil vom 7. Jamuar 1969 - VI ZR 202/66 =
IM BGB
301
mit
$ 847
Nr.
Anm.
Zweifel.
habe
Ob
diese
ein
Zu Unrecht
meint
erschwerenden
derart
scine
1969,
Rechtsgrundsätze
Persönlichkeit
für
= VersR
349
= GRUR
1969,
Bußmann).
Diese
in
35
sonst
schwerer
schädigung in Geld
bereits ausgeführt
sie,
die
das
Revision
ist,
nicht
Berufungsgericht
Voraussetzungen
Eingriff
anzunehmen
nicht
zieht
verkannt.
in
den
Eigenwert
daß
dem
Betroffenen
ausgleichbare
Unbill
eine
der
Ent-
zuzusprechen ist, 1äß8t sich - wie
- nur auf Grund der gesamten Um-