VG Schwerin, Beschluss vom 19.01.2022 - 3 B 1182/21 SN
Fundstelle
openJur 2022, 4237
Rkr: AmtlSlg:
1. Ein Aussetzungsantrag ist nur dann statthaft, wenn die angegriffene Maßnahme noch nicht bestandskräftig
ist. Ein nicht statthafter Rechtsbehelf bewirkt keine Hemmung der Klagefrist. Einem anwaltlich vertretenen
Rechtsschutzsuchenden ist es zumutbar, das zutreffende Rechtsmittel, über das zudem belehrt wurde,
einzulegen.
2. Aus einer Vielzahl von Nachrichten, geteilten Bildern und Posts aus privaten Chats und in Chatgruppen mit
gewaltverherrlichenden, rassistischen, antisemitischen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten
kann im Einzelfall auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden. Dies gilt insbesondere
dann, wenn der Antragsteller die Urheberschaft der Nachrichten nicht bestreitet, sondern vielmehr deren
Bedeutung relativiert, indem er sie "nicht wirklich als geschmackvoll" bezeichnet.
Tenor
1
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
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2. Der Streitwert wird auf 56.375 Euro festgesetzt.
Gründe
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I.
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Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den gesetzlich sofort vollziehbaren
Widerruf von Waffenbesitzkarten und damit verbundene weitere für sofort vollziehbar erklärte Verwaltungsakte.
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Der Antragsteller ist seit 1996 im Besitz von verschiedenen waffenrechtlichen Erlaubnissen mit vielfachen Eintragungen.
Seit 1996 ist er Mitglied und seit 1997 Vorstandsmitglied der X-Gesellschaft zu A-Stadt e.V.. Seit 1999 ist er zudem für
die Verwahrung der Vereinswaffen verantwortlich und Inhaber einer entsprechenden behördlichen Erlaubnis. Die
Funktion als Sportleiter (Schießstandaufsicht) und Vizepräsident übt er seit 2019 aus. Seit 2014 betätigt sich der
Antragsteller zudem im Landesverband Y.
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Im Rahmen von Ermittlungen verschiedener Sicherheitsbehörden des Landes und des Bundes konnten dem
Antragsteller folgende und hier nur auszugsweise wiedergegebenen textliche und bebilderte Nachrichten aus digitalen
Chatgruppen der Messengerdienste Telegram und WhatsApp zugeordnet werden.
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Am 24. November 2014 teilte der Antragsteller ein Bild, auf dem ein Lichterbogen mit Reichsadler und Hakenkreuz zu
sehen war.
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Am 20. April 2015 versandte der Antragsteller ein Foto, auf dem Kinder zu sehen waren, die um eine Geburtstagstorte
stehen. Auf der Torte war ein Hakenkreuz abgebildet mit der Umschrift: "Unserem Führer zum Geburtstag."
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Am 8. Oktober 2015 versandte er eine Ketten-SMS in der ein stilisierter Kopf des nationalsozialistischen Diktators Adolf
Hitler abgebildet war und dem der Text nachfolgte: "Du wurdest GEHITLERT". Vor und nach dem Wort "GEHITLERT"
befinden sich jeweils Hakenkreuze. Es folgen weitere Hakenkreuze und der Satz "Hitlere mind. 5 weitere Personen oder
es wird in 88 Tagen um 12:00 Nachts ein geldgieriger Jude dein gesamtes Geld klauen und dich vergewaltigen." Es
folgen weitere Hakenkreuze.
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Am 21. Januar 2016 antwortete der Antragsteller auf eine Frage eines Chatpartners mit den Worten: "Alter frag mich
doch nicht wieder sonne halblegalen Sachen über diese unsichere Plattform, ruf an".
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Am 16. Juni 2016 verschickte er ein Foto, auf dem ein mit Blutflecken versehener Range Rover zu sehen ist mit dem
Vermerk: "der ist doch bestimmt durch ne Horde Zudringliche gefahren..!". Ein Chatmitglied antworte hierauf:
"Genau...ist wohl ne Art rollender Kammerjäger", woraufhin der Antragsteller erwiderte: "Ich Spende sprit, der hat
viiiieeel zu tun..".
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Am 5. Juli 2016 verschickte er ein Bild auf dem ein Besen abgebildet und an dessen Ende der Kopf eines Mannes mit
langem Bart und Takke befestigt war. Das Bild war mit den Worten kommentiert: "na also, jetzt hat die Stadtverwaltung
doch Verwendung für die Kameraden ...".
Am gleichen Tag teilte er ein weiteres Bild von einer Fußballmannschaft, bei der alle Spieler eine dunkle Hautfarbe