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LG Frankfurt: Kein Verbot der Aufführung von “Der Müll, die Stadt und der
Tod”
NJW 1986,
1259
Kein Verbot der Aufführung von “Der Müll, die Stadt und der Tod”
GG Art. 5; ZPO § 91a
1. Der gegen die Stadtgemeinde erhobene Anspruch auf ein Verbot der Aufführung des
Theaterstücks “Der Müll, die Stadt und der Tod” von R. W. Fassbinder hätte keinen Erfolg haben
können, da die Kläger nicht glaubhaft gemacht haben, daß das Stück antisemitisch und damit die
Aufführung für sie ehrenkränkend und persönlichkeitsverletzend gewesen wäre. Vielmehr folgt aus
den Pressekritiken, daß der Gesamteindruck der Inszenierung nicht als antisemitisch angesehen
werden kann.
2. Auch eine Auflage dahin, daß die einer eindeutig negativ gezeichnten Person in den Mund
gelegten unbestritten antisemitischen Wortpassagen zu streichen sind, wäre daher nicht
gerechtfertigt gewesen. (Leitsätze der Redaktion)
LG Frankfurt, Beschluß vom 12. 11. 1985 - 2/4 O 313/85 (nicht rechtskräftig)
Zum Sachverhalt:
Die Kl. begehrten im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Aufführung des
Theaterstückes “Der Müll, die Stadt und der Tod” von R. W. Fassbinder von der bekl. Stadt.
Nachdem der Intendant des Theaters das Stück abgesetzt hat, haben die Parteien die Sache für
erledigt erklärt. Das LG hat die Kosten gem. § 91a ZPO dem Kl. auferlegt, da ihr Antrag keinen
Erfolg gehabt hätte.
Aus den Gründen:
Der von den Kl. erhobene Anspruch auf ein Verbot der Aufführung ist an dem sich aus Art. 5 III GG
LG Frankfurt: Kein Verbot der Aufführung von “Der Müll, die Stadt und der
Tod”(NJW 1986, 1259)
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ergebenden Grundsatz der Kunstfreiheit zu messen, da die Aufführung eines Theaterstückes in den
Schutzbereich dieses Grundrechts fällt. Dieses Grundrecht gilt auch für juristische Personen des
öffentlichen Rechts, soweit ihre Tätigkeit, wie dies bei einem städtischen Theater der Fall ist,
unmittelbar dem durch das Grundrecht geschützten Lebensbereich zuzordnen ist (BVerfGE 415,
256 (262) = NJW 1963, 899; BVerfGE 31, 314 (322) = NJW 1971, 1739). Art. 5 III 1 GG garantiert
in Anerkennung der Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit der Kunst die Freiheit der Betätigung
im Kunstbereich einschließlich der Präsentation des Geschaffenen in der Öffentlichkeit von jeder
staatlichen Einflußnahme. Nach Sinn und Aufgabe erstreckt sich diese Garantie auf alles, was nach
seiner Struktur, d. h. der Anlage von Darstellung und Dargestellten als ernsthafter Versuch zur
Gestaltung von Wirklichkeit in der Anschauung anzusehen ist und daher wesensmäßig an der
Eigengesetzlichkeit des Kunstbereiches teilhat. Das in Art. 5 III 1 GG festgelegte Verhältnis von
Kunst und Staat will - beeindruckt durch die Erfahrungen während des nationalsozialistischen
Regimes - dem Staat, also Gesetzgeber, Exekutive und Gerichten bewußt versagen, durch
Bewertung nach der künstlerischen Qualität das Kunstverständnis selbst festzulegen. Die
Freiheitsgarantie schützt nicht etwa nur das “wertvolle” Kunstwerk, sondern einen eigenständigen
Lebensbereich, in dem weder Staat noch Gesellschaft verbindliche Regeln für die Richtigkeit
künstlerischer Erfahrung, für Gültigkeit oder Ungültigkeit eines künstlerischen Versuchs und für Art
und Weise künstlerischer Gestaltung besitzen, die deshalb auch der Richter nicht vorschreiben darf
(BGH, NJW 1975, 1883 (1884)).
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