BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss in dem Rechtsstreit BSG Az.: B 5 R 106/20 B Schleswig-Holsteinisches LSG 03.09.2019 - L 7 R 142/16 SG Lübeck 18.07.2016 - S 48 R 556/13 ..., Klägerin und Beschwerdeführerin, g e g e n Deutsche Rentenversicherung Nord, Friedrich-Ebert-Damm 245, 22159 Hamburg, Beklagte und Beschwerdegegnerin. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. September 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. D ü r i n g sowie den Richter G a s s e r und die Richterin Dr. K ö r n e r beschlossen: Tenor: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des SchleswigHolsteinischen Landessozialgerichts vom 3. September 2019 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu ersta en. Gründe: I. 1Zwischen den Beteiligten ist strei g ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Altersrente unter Zugrundelegung von Zeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschä igungen in einem Ghe o (ZRBG). Das Schleswig-Holsteinische LSG hat mit Urteil vom 3.9.2019 einen solchen Anspruch verneint und die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Lübeck vom 18.7.2016 zurückgewiesen. Am 16.12.2019 hat das LSG das Urteil in deutscher Sprache an die in den USA lebende Klägerin versandt. Nachdem die Klägerin in einem beim LSG am 16.1.2020 eingegangenen Schreiben in englischer Sprache sinngemäß mitgeteilt hat, sie habe das letzte Schreiben des LSG nicht verstanden, ist die Zustellung einer in das Englische übersetzten Urteilsfassung verfügt worden. Eine Empfangsbestä gung hat die Klägerin jeweils nicht zurückgesandt. 2Die Klägerin wendet sich mit einem beim LSG am 12.5.2020 eingegangenen Schreiben (nach Weiterleitung eingegangen beim BSG am 22.5.2020) gegen das Urteil vom 3.9.2019. Diesem Schreiben war eine Kopie der ersten Seite der englischen Fassung des Urteils beigefügt. Auf Nachfrage der Berichtersta erin, wann die Klägerin das Urteil vom 3.9.2019 erhalten hat, und auf ti ti tt tt ft tt die Hinweise, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von drei Monaten nach Zustellung

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