VG Berlin (29. Kammer), Urteil vom 28.01.2016 - 29 K 54/15 Titel: Feststellung der EntschädigungsberechKgung bei NS-Schädigung von UnternehmensakKen NormenkeOen: NS-VEntschG § 1 Abs. 1a VermG § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 S. 4, § 30a Abs. 1 S. 1 VwGO § 108 Abs. 1 S. 1 RedakKonelle Leitsätze: nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 23.01.2017 - 8 B 44.16 (rechtskräZig) BVerwG, Urteil vom 18.04.2018 - 8 C 5.17 (rechtskräZig) ECLI:DE:VGBE:2016:0128.29K54.15.0A RechtskraZ: unbekannt Verwaltungsger icht Berlin VG 29 K 54.15 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 28. Januar 2016 L.-M., JusKzhauptsekretärin als Urkundsbeamter der GeschäZsstelle In der Verwaltungsstreitsache ..., Klägerin, VerfahrensbevollmächKgte: Rechtsanwälte ..., gegen ..., vertreten durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, DGZ-Ring ..., B., Beklagte, hat das Verwaltungsgericht Berlin, 29. Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Galler-Braun, den Richter am Verwaltungsgericht Keßler, den Richter Dr. Wolf, die ehrenamtliche Richterin ... und den ehrenamtlichen Richter ... für Recht erkannt: Tenor: Die Beklagte wird unter Augebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. Januar 2015 verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin hinsichtlich der Beteiligung von E. und M. von S. an der I.G. Farbenindustrie AG in Höhe von nom. 500.400,00 RM BerechKgte im Sinne des Vermögensgesetzes ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer BerechKgung nach dem Vermögensgesetz hinsichtlich der Beteiligung von E. und M. von S. an der I.G. Farbenindustrie AG (IG Farben). Die in GütergemeinschaZ lebenden Eheleute E. und M. von S. waren jüdischer Abstammung. Unter dem 29. Juni 1938 ferKgte E. von S. ein Vermögensverzeichnis, in dem er u. a. AkKen der in Frankfurt am Main ansässigen IG Farben mit einem Nominalwert von 500.400,00 RM zum gemeinsamen Vermögen rechnete. Zur Begleichung von Reichsfluchtsteuer und Judenvermögensabgabe wurden IG-Farben-AkKen von nominal insgesamt 295.500,- RM an die P. Staatsbank abgeliefert. 1939 emigrierten die

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