789 Die als Folge des Schusswechsels von den beiden Adhäsionsklägern erlittenen psychischen Störungen haben aufgrund ihrer Schwere Krankheitswert und bedeuten eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Diese adäquat und schuldhaft verursachten Gesundheitsverletzungen sind dem Angeklagten auch haftungsrechtlich zuzurechnen. Bei gebotener wertender Betrachtung des gegenständlichen Anschlaggeschehens, bei dem der Angeklagte mit Mordvorsatz auf die beiden Adhäsionskläger schoss, sind die erlittenen psychischen Folgen keinem berufsspezifischen Risiko von Polizeibeamten zuzuordnen, weshalb es nicht richtig wäre, den Angeklagten insoweit aus einer zivilrechtlichen Haftung herauszunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2018, IV ZR 237/17, Rn. 20; zitiert nach juris). Das in § 253 Abs. 2 BGB vorgesehene Schmerzensgeld dient einerseits als Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden, andererseits soll es dem Geschädigten Genugtuung für das ihm vom Schädiger angetane Unrecht verschaffen. Bei der konkreten Bemessung des Schmerzensgeldes hat der Senat, neben den festgestellten psychischen Beeinträchtigungen im beruflichen wie auch privaten Bereich der beiden Kläger, vor allem der konkreten Begehungsweise des Angeklagten, eingebunden in das festgestellte Anschlaggeschehen Rechnung getragen und hierbei auch die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten gesehen. Danach ist er für die Adhäsionsklägerin S. Be. zu einem angemessenen Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 Euro und für den Adhäsionskläger D. Lu. , der bei dem Schusswechsel in besonderer Weise exponiert war, weil er sich aus der Deckung begeben musste, um mehrere Schüsse auf den Angeklagten abzugeben, zu einem angemessenen Schmerzensgeld von 5.000,00 Euro gelangt. 790 Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 und 2, § 187 Abs. 1 BGB analog sind erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs (Antragstellung: 17. November 2020) folgenden Tag geschuldet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2019, 2 StR 79/19, Rn. 3; zitiert nach juris). 791 Hingegen muss eine Entscheidung über eine Verpflichtung des Angeklagten zur Tragung zukünftiger Schäden nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO entfallen. Insoweit haben die Adhäsionskläger weder geltend gemacht, noch ist dies sonst ersichtlich, dass ihnen noch weitere Schäden, die nicht bereits mit dem zugesprochenen Schmerzensgeld abgegolten sind, zukünftig entstehen könnten, weshalb es ihnen bereits an einem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2015, 4 StR 605/14, Rn. 3; zitiert nach juris). 792 Soweit das Urteil auf Zahlung lautet, folgt die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §709 Satz 1 und 2 ZPO i. V. m. § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO. 793 H. 794 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 467 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1, 472 a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO. 795 Für die Tragung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers I. T. ist ausreichend, dass der Angeklagte wegen derjenigen Tat (Tat 9 der Anklageschrift), die den Nebenkläger betrifft, verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2016, 1 StR 419/15, Rn. 4; zitiert nach juris). 796 Da sich der Feststellungsantrag der Adhäsionskläger S. Be. und D. Lu. , über den nicht entschieden wurde, gegenüber dem zuerkannten Schmerzensgeldbegehren nicht streitwerterhöhend ausgewirkt hat, entspricht es pflichtgemäßem Ermessen, dem Angeklagten die entstandenen Auslagen der beiden Kläger insgesamt aufzuerlegen.

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