764
Bei der Prüfung möglicher positiver Veränderungen durch den Strafvollzug hat der Senat insbesondere berücksichtigt,
dass es sich beim Angeklagten um einen noch recht jungen, bisher nicht vorbestraften Täter ohne Vollzugserfahrungen
handelt, dem angesichts der erkannten lebenslangen Freiheitsstrafe und der festgestellten besonderen Schuldschwere
eine sehr lange Zeit im Strafvollzug bevorsteht.
765
Gleichwohl schätzt der Senat die Chancen dafür, dass eine positive Haltungsänderung beim Angeklagten im
Strafvollzug, vor allem ohne die spezifischen Behandlungsangebote des § 66 c Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StGB, zu
erreichen ist, als äußerst schlecht ein.
766
Eine lange Haftdauer und ein damit für gewöhnlich einhergehender Leidensdruck werden beim Angeklagten nur
schwerlich ausreichen, um ihn zu motivieren, an seinen Persönlichkeitsdefiziten zu arbeiten und eine positive Änderung
seiner Einstellungen zu erreichen.
767
Der Angeklagte ist es seit Jahren gewohnt gewesen, zurückgezogen in seinem ursprünglichen Kinderzimmer, ohne
Außenkontakte zu leben, weshalb ihn die Bedingungen im Strafvollzug nicht im gleichen Maße wie andere Täter
beeindrucken werden.
768
Zudem liegt nahe, dass er die lange Haftzeit – ganz im Sinne seiner ideologischen Gesinnung – als persönliches Opfer
für die Erreichung seiner rechtsextremistischen Ziele verstehen wird.
769
Hinzu kommt, dass seine komplexe Persönlichkeitsstörung, die mit der rechtsextremistischen Ideologie und seinen
Anschlagszielen fest verknüpft ist, nur äußerst schwer zu behandeln ist.
770
Die konkrete Ausprägung dieser Störung, vor allem die einzelgängerische Art des Angeklagten und seine soziale
Gehemmtheit, werden es bereits äußerst schwierig machen, überhaupt einen therapeutischen Zugang zu finden und bei
ihm eine Behandlungsmotivation zu wecken. Seine Empathielosigkeit, sein unsicheres Selbstwertgefühl und die hieran
anknüpfende Einstellung, das Attentat als eigene Lebensleistung zu verstehen, lassen nicht erwarten, dass der
Angeklagte in der Lage sein wird, das begangene Unrecht einzusehen und sich mit dem Leid, das er über seine Opfer
gebracht hat, näher auseinanderzusetzen.
771
Da mildere Mittel nicht bestehen, um der vom Angeklagten ausgehenden Gefährlichkeit ausreichend entgegenzuwirken,
erachtet es der Senat als unerlässlich, die Sicherungsverwahrung anzuordnen.
772
II.
773
Entsprechend § 69 StGB ist dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen und sein Führerschein einzuziehen. Der
Angeklagte hat den Tatbestand des § 315 d StGB verwirklicht und ist nach der Regelvermutung des §69 Abs. 2 StGB
deshalb als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen. Besondere Umstände, die die Regelvermutung
widerlegen könnten, bestehen nicht. Zudem ist gemäß § 69 a StGB eine Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
auszusprechen. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte nicht nur die Tatbestände der Gefährdung des
Straßenverkehrs nach § 315 c StGB, des verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315 d StGB und einer fahrlässigen
Körperverletzung verwirklicht, sondern auf seiner Fluchtfahrt auch diverse andere Verkehrsverstöße, riskante
Fahrmanöver begangen und mehrere Unfälle verursacht hat, sieht der Senat die Bestimmung einer Sperrfrist von vier
Jahren als erforderlich, aber auch ausreichend an.
774
III.
775
Nach § 74 Abs. 1 StGB sind alle Gegenstände einzuziehen, die der Angeklagte für die Tatbegehung mit sich führte und
zwar ganz gleich ob sie zum Einsatz kamen oder nicht. Hierzu gehören alle in der Entscheidungsformel aufgeführten
Gegenstände, insbesondere sichergestellte Waffen und gefährliche Gegenstände, die Munition, die Spreng- und
Brandvorrichtungen, die zu deren Herstellung und somit zur Vorbereitung der Tat verwendeten Gegenstände und
chemischen Stoffe sowie die durch den Angeklagten getragene Kampfmontur, das bei der Tat und zur Ermöglichung der
Flucht mitgeführte Bargeld und schließlich auch die vom Angeklagten genutzte elektronische Ausrüstung und die
aufgeführten Speichermedien.
776
G.
777
Der Senat hat im Weiteren über die nachfolgenden Adhäsionsanträge entschieden.
778
I.
779
Die Adhäsionskläger D. M. , J. Z. sowie W. Bl. beantragen jeweils, inhaltlich gleichlautend,
1. den Angeklagten durch Grundurteil zu verpflichten, dem Antragsteller (der Antragstellerin) ein noch zu
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