750
Auf einen derartigen Attentäter wie den Angeklagten, der zwar erstmals, aber auf solch schwere und intensive Weise
strafrechtlich in Erscheinung trete, seien die im Bereich der allgemeinen Gewalt- und Sexualdelinquenz für die
Beurteilung eines Hanges gemeinhin genutzten Kriterien nur schwerlich übertragbar. Ebenso wenig lägen für solche
Attentäter empirisch erhobene Daten über eine Rückfallgefahr oder standardisierte Prognoseverfahren vor. Wenn man
allerdings die Biografie des Angeklagten und seine schwere Persönlichkeitsstörung betrachte und diese in Beziehung
zur Entwicklung seiner fanatischen Überzeugungen und zum Tatgeschehen setze, werde aus forensischpsychiatrischer
und kriminalprognostischer Sicht deutlich, dass die gegenständlichen Taten auf einem in der Persönlichkeit des
Angeklagten tief verwurzelten inneren Zustand mit entsprechenden Verhaltensdispositionen beruhten.
751
Bei dem schon immer ausgesprochen einzelgängerischen, sozialgehemmten und selbstunsicheren Angeklagten habe
sich nach der Operation im Jahr 2013 und dem Scheitern seines Studiums ein beschämendes Grundgefühl,
Außenseiter und "Versager" zu sein, verfestigt.
752
Dieses habe ihn zunehmend anfällig gemacht für die Aufnahme von rechtsextremistischen Gedanken und
Verschwörungsansätzen, weil sie eine außerhalb seiner eigenen Person liegende Erklärung für seine verfahrene
Lebenssituation und seine schlechten Zukunftsaussichten aufgezeigt hätten.
753
Seine recht autistisch anmutende Fähigkeit, sich über einen recht langen Zeitraum allein und von außen unbemerkt mit
einer sehr speziellen Aufgabe zu beschäftigen, habe es ihm eröffnet, mit einfachen Mitteln, in Eigenarbeit ein großes
Arsenal an Schusswaffen und Sprengkörpern herzustellen.
754
Seine ausgeprägte Empathielosigkeit und sein Desinteresse an anderen Menschen habe es ihm weiter ermöglicht,
einen detaillierten Tatplan mit dem Ziel, eine möglichst große Zahl an Menschen zu töten, zu entwerfen und zu
versuchen, in die Tat umzusetzen. Dafür, dass es beim Angeklagten nach der Anschlagsbegehung zu einer Änderung
seiner Einstellungen und Verhaltensdispositionen gekommen sei, gebe es keinerlei Hinweis.
755
Diese in sich schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hat der Senat nachvollzogen und
für zutreffend erachtet.
756
Die rechtsextremistischen, menschenfeindlichen Einstellungen des Angeklagten und seine fortwährende Absicht, erneut
Anschläge gegen Angehörige der ihm verhassten Bevölkerungsgruppen zu begehen, sobald sich ihm die Gelegenheit
hierzu bietet, sind fest eingewurzelt in seine Persönlichkeit und bestimmen sein Wesen.
757
Diese Einschätzung ist durch das Verhalten des Angeklagten während der Hauptverhandlung bestätigt worden. Die von
ihm begangenen Tötungsdelikte hat er ausführlich, vollkommen gefühlskalt und ohne jedwede Empathie oder Mitleid für
seine Tatopfer zu zeigen, geschildert. Bedauern hat er bloß darüber zum Ausdruck gebracht, dass er mit seinem
Vorhaben, möglichst viele Menschen in der Synagoge zu töten, gescheitert sei.
758
Sobald seine rechtsextremistischen Überzeugungen von anderen Verfahrensbeteiligten in Frage gestellt worden sind,
hat er aggressiv reagiert und deutlich gemacht, dass seine Überzeugungen unverrückbar seien und er keine anderen
Ansichten dulde. Zudem hat er angekündigt, seinen "Kampf" fortzuführen, sobald sich ihm in Freiheit wieder die
Möglichkeit hierzu biete.
759
Nach alldem sieht der Senat die Voraussetzungen eines Hanges im Sinne des §66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB beim
Angeklagten als erfüllt an.
760
Unter Ausübung des ihm vom Gesetz eröffneten Ermessens erachtet der Senat die Unterbringung des Angeklagten in
der Sicherungsverwahrung für unerlässlich geboten.
761
Der Gesetzgeber räumt dem Tatgericht in § 66 Abs. 2 StGB die Möglichkeit ein, sich – auch bei Vorliegen einer
festgestellten hangbedingten Gefährlichkeit eines Angeklagten – auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu
beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich der Täter schon dieses hinreichend zur Warnung dienen lässt.
762
Damit ist dem Tatrichter – obgleich für eine Gefährlichkeit des Angeklagten nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB auf den
Zeitpunkt der Aburteilung abzustellen ist – eröffnet, den Wirkungen eines langjährigen Strafvollzuges bei seiner
Entscheidung Rechnung zu tragen, sofern konkrete Anhaltspunkte erwarten lassen, dass dem Angeklagten aufgrund
der Wirkungen des Strafvollzuges, etwa durch begleitende resozialisierende oder therapeutische Maßnahmen, zum
Strafende eine günstige Prognose gestellt werden kann.
763
Lediglich denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug sind hingegen außer
Betracht zu lassen (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019, 1 StR 612/18, Rn. 5; BGH, Urteil vom 26. Mai 2020,1 StR
538/19, Rn. 17; beides zitiert nach juris).
Bei der Prüfung möglicher positiver Veränderungen durch den Strafvollzug hat der Senat insbesondere berücksichtigt,
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