735
Nach diesen Vorgaben ist bei einer gebotenen Gesamtwürdigung festzustellen, dass sich die Schwere der Schuld des
Angeklagten gegenüber anderen Taten und Tätern in besonderer Weise abhebt.
736
Dieses ist bereits aufgrund der großen Anzahl an versuchten und verwirklichten Mordtaten, die der Angeklagte trotz
teilweiser örtlicher Zäsuren innerhalb kürzester Zeit beging, zu bejahen.
737
Bei jeder dieser Taten verwirklichte der Angeklagte gleich mehrere Mordmerkmale, vielfach mit dem hervorgehobenen
Vorsatz einer Tötungsabsicht. Die seinen Taten zugrundeliegenden Beweggründe sind zutiefst menschenverachtend,
und das gesamte Anschlagsgeschehen ist von einer besonders rechtsfeindlichen Haltung des Angeklagten geprägt.
738
Für sein unverhohlen im Internet verkündetes Ziel, möglichst viele Menschen töten zu können, legte sich der Angeklagte
während der langen Zeit der Tatvorbereitung ein großes Waffenarsenal mit selbst hergestellten Schusswaffen und
Sprengmitteln zu.
739
Angesichts dieser gravierenden Umstände vermögen das straffreie Vorleben und sein Geständnis bei umfassender
Gesamtwürdigung die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten nicht mehr entscheidend zu verringern. Dies gilt
umso mehr, weil das Geständnis keineswegs von Reue oder Unrechtseinsicht getragen war, sondern der Angeklagte
vielmehr unverblümt an seinen menschenverachtenden Tatzielen und seiner rechtsfeindlichen Gesinnung festgehalten
hat. Bedauern hat er lediglich darüber bekundet, dass die beiden getöteten Opfer nicht seinem eigentlichen Tatziel
entsprachen, während er die Verletzten J. Z. und D. M. als "Kollateralschaden" eingeordnet hat.
740
F.
741
I.
742
Darüber hinaus hat der Senat nach pflichtgemäßem Ermessen die Unterbringung des Angeklagten in der
Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB angeordnet.
743
Eine solche Ermessensentscheidung ist dem Senat bei dem bisher nicht vorbelasteten Angeklagten durch §66 Abs. 2
StGB eröffnet.
744
Der Anordnung der Sicherungsverwahrung steht nicht entgegen, dass gegen den Angeklagten zugleich auf lebenslange
Freiheitsstrafe erkannt und zudem die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden ist. Denn auch in einer
derartigen Konstellation begegnet, wie der BGH mittlerweile bestätigt hat (BGH, Urteil vom 28. Juni 2017, 5 StR 8/17,
Rn. 14; zitiert nach juris), eine fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen rechtlichen Bedenken.
Während die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld
eine staatliche Reaktion auf das schwer rechtswidrige Verhalten und die verwirklichte Schuld des Täters bedeuten, dient
die Sicherungsverwahrung – unabhängig hiervon – vornehmlich dem Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen
Straftaten durch eine zu befürchtende Rückfälligkeit des Täters.
745
Dem lassen sich auch nicht in grundsätzlicher Weise Verhältnismäßigkeitsbedenken mit Blick auf ein Übermaßverbot
entgegenhalten, vor allem, wenn man bedenkt, dass sich eine Anordnung der Sicherungsverwahrung für den
Verurteilten nicht einseitig belastend darstellt, weil ihm nach § 66 c Abs. 2 in Verb. mit Abs. 1 Nr. 1 StGB hierdurch ein
besonderes, ansonsten nicht zur Verfügung stehendes Behandlungsangebot eröffnet wird.
746
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 62 Abs. 2 StGB liegen
vor. Dieses gilt nicht nur bezogen auf die Anzahl der vom Angeklagten begangenen Mordtaten und die Höhe der hierfür
verhängten Strafen, sondern auch wegen einer nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB vorausgesetzten hangbedingten
Gefährlichkeit des Angeklagten.
747
Der Rechtsbegriff des Hangs bezeichnet einen eingeschliffenen inneren Zustand, der den Täter immer wieder neue
Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest
eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet (BGH, Urteil vom 9. Mai 2019, 4
StR 578/18, Rn. 15; zitiert nach juris).
748
Der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. Lg., ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, es sei überwiegend
wahrscheinlich, dass der Angeklagte aufgrund einer fest in seiner Persönlichkeit verankerten Überzeugung und
Handlungsbereitschaft in Freiheit erneut schwerste Straftaten bis hin zu Tötungsdelikten begehen werde.
749
Beim Angeklagten handele es sich um einen fanatisch-ideologisch motivierten Einzeltäter, dessen antisemitische,
ausländerfeindliche und menschenverachtende Überzeugungen, vor allem sein Glaube an eine "jüdische
Weltverschwörung", die als umfassendes Erklärungsmuster für sein verschrobenes Weltbild herhalte, in seine
Persönlichkeit tief eingebunden seien und sein Denken und Handeln bestimmten.
Auf einen derartigen Attentäter wie den Angeklagten, der zwar erstmals, aber auf solch schwere und intensive Weise
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents