701 Im Fall des versuchten Mordes an M. Bo. (Tat 7 der Anklageschrift) hat das Gericht eine Strafrahmenverschiebung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB angenommen. Der Angeklagte hat zwar insoweit zwei Mordmerkmale, das der Heimtücke und das der niederen Beweggründe, verwirklicht. Zudem hat er mit der Schrotflinte auf das nur wenige Meter entfernte Opfer geschossen und dieses damit in erhebliche Gefahr gebracht. Daneben hat das Gericht auch gesehen, dass der Geschädigte in erster Linie wegen seiner schnellen Reaktion zwar körperlich unverletzt geblieben ist, allerdings erhebliche psychische Beeinträchtigungen davongetragen hat. Berücksichtigt man jedoch, dass der Angeklagte nur einen Schuss, ohne zu treffen, auf das Opfer abgab, erscheint dem Senat nach einer Gesamtabwägung eine Strafrahmenverschiebung geboten. Innerhalb des damit eröffneten Strafrahmens von drei bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe hat das Gericht unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von zwölf Jahren erkannt. 702 7. 703 Auch für den versuchten Mord an A. Ba. und die unbekannt gebliebene Person (Tat 8 der Anklageschrift) erscheint eine Strafrahmenverschiebung noch angemessen. Hier gilt es zu sehen, dass sich der Angriff tateinheitlich gegen zwei Personen richtete. Hinzu kommen die erheblichen psychischen Folgen, die der Geschädigte A. Ba. durch die Tat erlitten hat. Gleichwohl ist ebenso wie bei der im äußeren Ablauf ähnlichen Tat zum Nachteil von M. Bo. zu beachten, dass es den körperlich unverletzt gebliebenen Geschädigten recht schnell gelang, sich aus der Gefahrenzone zu entfernen. Innerhalb des gemilderten Strafrahmens hat das Gericht auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von 13 Jahren Freiheitsstrafe erkannt. 704 8. 705 Bei dem versuchten Mord an den fünf Polizeibeamten S. Be. , D. F. , D. Lu. , R. Le. und R. D. ist der Senat ebenfalls zu einer Strafrahmenverschiebung gelangt. Hierbei galt es einerseits zu beachten, dass die Tat fünf Tatopfer betraf und die Polizeibeamten bei dem Feuergefecht durch die mehrfachen Schüsse des Angeklagten in erheblichem Maße gefährdet waren. Andererseits sind sie trotz ihrer psychischen Folgen körperlich unverletzt geblieben. Zudem ist zu bedenken, dass der Angeklagte nur ein Mordmerkmal erfüllt hat, und, anders als in den vorangegangenen Fällen, nicht in Tötungsabsicht, sondern lediglich mit bedingtem Vorsatz handelte. Im Rahmen der weiteren Strafzumessung ist der Umstand, dass sich die Tat gegen fünf Personen richtete, ebenso wie die psychischen Folgen für die Geschädigten strafschärfend zu berücksichtigen. Der Senat hat deshalb unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von 14 Jahren verhängt. 706 9. 707 Für das Fahrmanöver des Angeklagten, bei dem der Geschädigte A. I. verletzt wurde (Tat 10 der Anklageschrift) sieht das Gesetz wegen der fahrlässig verursachten Gefahr für Leib oder Leben nach § 315 d Abs. 4 StGB ebenso wie wegen der tateinheitlich erfüllten fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. 708 Strafschärfend wirken sich das erhebliche Maß an Gefährdung, dass der Angeklagte mit seinem Fahrmanöver für den Geschädigten I. hervorrief sowie dessen erlittene Verletzungen und psychische Folgen der Tat aus. 709 Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits vor der Kollision mit A. I. auf seiner länger andauernden Fluchtfahrt mit seiner rücksichtslosen und verkehrswidrigen Fahrweise auch andere Personen gefährdete und einen weiteren Verkehrsunfall zum Nachteil von T. Su. verursachte. 710 Außerdem ist zulasten des Angeklagten zu sehen, dass er drei Straftatbestände tateinheitlich verwirklichte. 711 Unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände erachtet der Senat eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten für tat- und schuldangemessen. 712 10. 713 Für den versuchten Mord zum Nachteil des J. Z. (Tat 11 der Anklageschrift) sieht das Gericht eine Strafrahmenverschiebung für noch angemessen an. Hierbei hat es berücksichtigt, dass der Schuss aus nächster Nähe auf den Kopf gezielt abgegeben wurde und deshalb auch eine unmittelbare Vollendungsnähe und eine besondere Gefährdung des Geschädigten, der durch den abgegebenen Schuss schwer verletzt wurde, zu bejahen sind. 714 Neben den Körperschäden, sind die übrigen schweren Folgen der Tat für den Geschädigten zu beachten. J. Z. ist immer noch auf unabsehbare Zeit arbeitsunfähig und im Nacken- sowie im rechten Oberkörperbereich in seiner Beweglichkeit stark eingeschränkt. Die psychischen Folgen der Tat beeinträchtigen ihn weiterhin erheblich bei seiner Alltags- und Freizeitgestaltung. Zudem hat der Angeklagte tateinheitlich noch eine versuchte räuberische Erpressung mit Todesfolge, für die das

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