685 Der Angeklagte hatte die Tat über viele Monate hinweg planvoll mit großer Akribie und Detailgenauigkeit vorbereitet und hierbei auch eine große Anzahl an Waffen, Munition und Sprengstoff hergestellt. 686 Aus Art und Umfang dieses bei Tatbegehung mit sich geführten Waffenarsenals, das sich auf mehrere automatische Schusswaffen, Nagelbomben und andere massive Sprengsätze erstreckte, lässt sich auch über das Mordmerkmal der Gemeingefährlichkeit hinaus auf eine außergewöhnliche Gefahrenlage und eine Vollendungsnähe des Mordversuchs schließen. 687 Weiter ist zudem zu berücksichtigen, dass es dem Angeklagten nur aufgrund unerwarteter Umstände, etwa wegen der massiven Holztür, die trotz erheblicher Beschädigungen seinem Angriff standhielt, nicht gelang, sein Tötungsvorhaben in die Tat umzusetzen. 688 Gegen den Angeklagten ist außerdem zu werten, dass er neben der Gemeingefährlichkeit noch die weiteren Mordmerkmale der Heimtücke und der niederen Beweggründe verwirklichte. 689 In besonderer Weise muss auch Beachtung finden, dass sich der Mordversuch in 51 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen gegen eine besonders große Anzahl von Menschen richtete. 690 Ebenfalls kommen dem Umstand, dass der Angeklagte bewusst den höchsten jüdischen Feiertag für seinen Anschlag auswählte, um alle zum Gebet zusammenkommenden Menschen in der Synagoge aus antisemitischen, menschenverachtenden Beweggründen zu ermorden und seiner Absicht, mit einem solchen Anschlagsszenario Nachahmungstäter zu animieren, besondere Bedeutung zu. 691 Weiterhin ist zu sehen, dass der Angeklagte mit seinen Äußerungen in der Hauptverhandlung bewusst versuchte, die Tatopfer, die bereits schwere, oft noch behandlungsbedürftige Traumatisierungen durch den Anschlag erlitten hatten, weiter zu verunglimpfen und herabzusetzen. Eine Strafrahmenverschiebung scheidet bei einer Gesamtwürdigung all dieser Umstände deshalb aus, und der Senat hat gegen den Angeklagten wegen des Anschlags auf die Synagoge auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. 692 3. 693 Für den vollendeten Mord an J. L. (Tat 3 der Anklageschrift) stellt sich die Frage einer Strafrahmenverschiebung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nicht, weshalb der Senat gemäß § 211 Abs. 1 StGB ebenfalls eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt hat. 694 4. 695 Bei dem versuchten Mord an St. G. (Tat 5 der Anklageschrift) wirkte sich erschwerend für den Angeklagten insbesondere aus, dass der Angeklagte mehrmals versuchte, mit einer automatischen Waffe, mit der er unmittelbar zuvor eine andere Person (J. L. ) getötet hatte, aus kurzer Entfernung auf den Geschädigten zu schießen, wobei er zwei Mordmerkmale verwirklichte. 696 Dennoch hat der Senat eine Strafrahmenverschiebung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB angenommen. 697 Hierfür spricht zum einen eine relative Erfolgsferne, weil sich wegen eines technischen Defekts der Waffe kein Schuss lösen konnte und das Tatopfer deshalb unverletzt blieb. Zum anderen haben sich nach den eigenen Angaben des Geschädigten bei ihm bislang auch keine psychischen Beeinträchtigungen gezeigt. Innerhalb des sich danach eröffneten Strafrahmens von drei bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe hat der Senat unter Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren erkannt. 698 5. 699 Bei dem Angriff auf die Gaststätte "... -Döner" (Tat 6 der Anklageschrift) ist entsprechend § 52 Abs. 2 StGB wegen des vollendeten Mordes an K. Sh. auf eine lebenslange Freiheitsstrafe nach § 211 Abs. 1 StGB zu erkennen. Die hierzu in Tateinheit stehenden versuchten Morde zum Nachteil der Geschädigten W. Bl. , Prof. Dr. H. , C. Rl. und R. T. sind dadurch mitgesühnt. 700 6. Im Fall des versuchten Mordes an M. Bo. (Tat 7 der Anklageschrift) hat das Gericht eine Strafrahmenverschiebung

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