619 Er handelte in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen, weil er die Polizeibeamten deshalb töten wollte, um, seinem Tatplan entsprechend, nach einer Flucht weitere Menschen aus den ihm verhassten Bevölkerungsgruppen angreifen und töten zu können. Der Umstand, dass der Angeklagte nur mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, steht dem nicht entgegen. In einer derartigen Konstellation ist das Mordmerkmal einer möglichen Absicht bereits dann zu bejahen, wenn der Täter glaubt, auf diese Weise die andere Straftat schneller oder leichter begehen zu können. Mithin genügt, dass der Täter nicht den Tod des Opfers, sondern die zur Tötung geeignete Handlung als Mittel zur Begehung der weiteren Straftat ansieht (BGH NStZ 2015, 693). Dies ist hier gegeben, da der Angeklagte mit seinen Schüssen die Polizeibeamten daran hindern wollte, ihn festzunehmen oder zu verfolgen, um so sein weiteres Tatvorhaben umsetzen zu können. 620 Ebenso wie bereits bei den vorangegangenen Taten ausgeführt, handelt es sich bei der verwendeten Schrotflinte trotz ihrer Streubreite um kein gemeingefährliches Mittel. 621 b. 622 Ein strafbefreiender Rücktritt scheidet aus. Der Angeklagte sah allein deshalb von weiteren Schüssen ab, weil er nach dem Einsatz der Maschinenpistole und der erlittenen Halsverletzung, noch innerhalb eines maßgeblichen Rücktrittshorizonts, seine Unterlegenheit in dem Feuergefecht erkannt hatte. 623 c. 624 Da ein Schuss aufgrund der Streubreite der Schrotwaffe geeignet war, mehrere Polizeibeamte gleichzeitig zu treffen und alle Schüsse innerhalb eines fortlaufenden Feuergefechts abgegeben wurden, stehen die fünf Mordversuche in Tateinheit zueinander. 625 10. 626 Der Angeklagte hat durch die Kollision mit dem Zeugen A. I. die Straftatbestände des verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315 d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB, der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §315 c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB sowie der fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB erfüllt. 627 Der Angeklagte hat sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, als er entgegen der Fahrtrichtung an der Straßenbahnhaltestelle entlang seine Flucht fortsetzte. Da auch in Fällen einer Polizeiflucht, bei der es dem Täter darauf ankommt, mit möglichst hoher Geschwindigkeit zu entkommen, der Tatbestand eines unerlaubten Kraftfahrzeugrennens vorliegt (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787), hat der Angeklagte auch diesen Tatbestand erfüllt, wobei er wegen des verursachten Zusammenstoßes mit dem Geschädigten außerdem fahrlässig gemäß § 18 StGB die Erfolgsqualifikation des § 315 d Abs. 2 StGB verwirklicht hat. 628 Da der Angeklagte zudem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei seinem grob verkehrswidrigen Fahrmanöver außer Acht gelassen hat, tritt wegen der beim Unfall erlittenen Verletzungen des Zeugen I. auch der Tatbestand einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB hinzu. 629 Zugleich hat der Angeklagte auch eine Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §315 c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB begangen, weil er an einer unübersichtlichen Stelle zu schnell gefahren ist. Die Unübersichtlichkeit folgt hier daraus, dass der Angeklagte zur Fortsetzung seiner Fahrt auf die Gegenfahrbahn auswich. 630 Die Tatvariante des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB – falsches Fahren beim Überholvorgang – liegt nicht vor, weil der Angeklagte nicht von hinten an einem anderen Verkehrsteilnehmer vorbeigefahren ist. Das Überholen der Straßenbahn, das sich ohne inneren Risikozusammenhang lediglich in der Nähe des Unfalls ereignete (vgl. BGH NStZ 2007, 222) genügt hingegen nicht. 631 Aufgrund der Verletzung des Zeugen I. ist jedoch die Erfolgsqualifikation der Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen erfüllt. 632 Die auf einer Handlung beruhenden Tatbestände stehen in Tateinheit gemäß §52 StGB zueinander. 633 11. und 12. 634 Die beiden Taten zum Nachteil von J. Z. und D. M. sind rechtlich jeweils als versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB und versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge zu bewerten. 635 a. Bei beiden Taten hat der Angeklagte die Mordmerkmale der Habgier und der Ermöglichungsabsicht verwirklicht. Das in

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