602 Bereits mit dem Wurf der Nagelbombe in Richtung der geöffneten Eingangstür der Gaststätte hat der Angeklagte unmittelbar zur Tatbegehung angesetzt, da er damit sämtliche im "... -Döner" anwesenden Personen töten wollte. Der Angeklagte hat bei seiner Tat die Mordmerkmale der Heimtücke, der gemeingefährlichen Mittel und der niederen Beweggründe erfüllt, wobei die Ausführungen zum Anschlag auf die Synagogenbesucher entsprechend gelten. 603 b. 604 Der Angeklagte ist auch nicht von den versuchten Morden strafbefreiend zurückgetreten, weil insoweit von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen ist. 605 Für die Zeugen Prof. Dr. H. und W. Bl. liegt dies angesichts der Ladehemmung der Maschinenpistole und dem Umstand, dass der Angeklagte wusste, dass er wegen seines Ausrüstungsgewichtes die Flüchtenden nicht mehr erfolgreich verfolgen und töten konnte, auf der Hand. 606 Dasselbe gilt aber auch für die beiden Zeugen C. Rl. und R. T. , die der Angeklagte beim Betreten der Gaststätte nicht wahrnahm und die unbemerkt flüchten konnten. Denn der Angeklagte war sich darüber bewusst, dass für ihn keinerlei Möglichkeit mehr bestand, solche Personen, denen bereits eine unbemerkte Flucht aus dem "... -Döner" gelungen war, noch außerhalb der Gaststätte verfolgen und töten zu können. 607 Davon abgesehen müsste ein strafbefreiender Rücktritt aber auch an fehlenden Verhinderungsbemühungen scheitern, da sich der Angeklagte nach seiner letzten Ausführungshandlung keine Vorstellung über die Tatfolgen gemacht hat und deshalb von einem beendeten Versuch auszugehen wäre (vgl. BGH NStZ-RR 2019, 368). 608 Dem stände nicht entgegen, dass der Angeklagte, da er die beiden Zeugen nicht bemerkt hatte, gar nicht die Möglichkeit besaß, sich insoweit über seine Tatfolgen Gedanken zu machen. Zur Überzeugung des Gerichts steht nämlich fest, dass der Angeklagte bei einem Bemerken der beiden Personen nicht von der weiteren Tatbegehung Abstand genommen, sondern vielmehr weiter versucht hätte, diese zu töten. 609 c. 610 Der vollendete Mord an K. Sh. sowie die vier Mordversuche stehen in Tateinheit. Ebenso wie bei dem Anschlagsgeschehen auf die Synagoge wäre auch hier eine Aufspaltung in ein tatmehrheitliches Geschehen nicht sachgerecht. Zum einen versuchte der Angeklagte mit dem anfänglichen Wurf der Nagelbombe durch eine Handlung alle Personen innerhalb der Gaststätte zu töten, zum anderen zielte er mit der Maschinenpistole abwechselnd auf W. Bl. und den getöteten K. Sh. . 611 7. und 8. 612 Bei der versuchten Tötung von M. Bo. und die Schussabgabe auf A. Ba. und die unbekannte Person hat der Angeklagte ebenfalls das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt, da er die ahnungslosen Geschädigten unter Ausnutzung des Überraschungseffektes angriff. Zudem handelte er aus niederen Beweggründen, da er die Opfer allein wegen ihres Migrationshintergrundes töten wollte. 613 Bei der verwendeten Schrotflinte handelt es sich hingegen um kein gemeingefährliches Mittel, weil trotz der Streubreite der Waffe eine Gefahr, dass bei ihrer Anwendung eine nicht ohne Weiteres überschaubare Mehr- oder Vielzahl von Personen verletzt wird, nicht feststeht. 614 Da die Schussabgabe auf A. Ba. und die unbekannte Person durch eine Handlung erfolgte, stehen diese beiden Mordversuche in Tateinheit zueinander. 615 Bei beiden Taten kommt ein strafbefreiender Rücktritt nicht in Betracht, da der Angeklagte sein Tötungsvorhaben nur deshalb nicht vollenden konnte, weil den Geschädigten eine Flucht gelungen war. 616 9. 617 Bezogen auf das Feuergefecht mit den Polizeibeamten hat sich der Angeklagte des versuchten Mordes in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen strafbar gemacht. 618 a. Er handelte in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen, weil er die Polizeibeamten deshalb töten wollte, um,

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