584
Ein zur Straffreiheit führender freiwilliger Rücktritt von dem Mordversuch nach §24 Abs. 1 Satz 1 StGB scheidet aus,
weil der Versuch aus Sicht des Angeklagten fehlgeschlagen war. Als der Angeklagte seinen Angriff auf das
Synagogengelände beendete, sah er für sich keinerlei Möglichkeit mehr, noch in die Synagoge gelangen zu können und
befürchtete zudem ein alsbaldiges Eintreffen der Polizei. Der Umstand, dass ihm noch weitere Tatmittel zur Verfügung
gestanden hätten, an die er in diesem Moment jedoch nicht dachte, ist bedeutungslos, weil in diesem Zusammenhang
allein auf das Vorstellungsbild des Täters unmittelbar nach Abschluss der letzten Tatausführungshandlung abzustellen
ist.
585
d.
586
Obwohl sich die Mordversuche gegen das Leben von 51 Gottesdienstbesuchern richteten, ist hier von Tateinheit
auszugehen. Die Annahme von Tateinheit auch bei höchstpersönlichen Rechtsgütern ist ausnahmsweise dann geboten,
wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs
willkürlich und gekünstelt erschiene, etwa deshalb, weil der Täter mehrere Opfer zeitgleich und wechselseitig angreift
(BGH NStZ 2016, 207). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte jedes Opfer einzeln, hintereinander töten
wollte, sondern es ist naheliegend, dass es durch abgegebene Salven aus der Maschinenpistole oder bei der
Verwendung von Sprengsätzen zu Mehrfachtötungen gekommen wäre. Eine Aufspaltung eines solchen
Attentatsgeschehens in Einzeltaten erscheint deshalb willkürlich, weshalb trotz der verschiedenen Tatopfer im Ergebnis
Tateinheit anzunehmen ist.
587
3.
588
Bei der Tat zum Nachteil von J. L. hat der Angeklagte die Mordmerkmale der Heimtücke und der niederen
Beweggründe erfüllt.
589
Einer heimtückischen Begehungsweise steht nicht entgegen, dass der Angeklagte das Opfer aus einem spontanen
Entschluss heraus angriff. Der Angeklagte hatte nämlich bereits zuvor in seine konkrete Tatplanung eingestellt, auch
unbeteiligte Personen, wie J. L. , die ihn aus seiner Sicht bei der Begehung der Tat behindern, ohne weiteres Ansehen
ihrer Person zu töten.
590
Da die Geschädigte unter keinerlei denkbarem Aspekt einen nachvollziehbaren Anlass zur Tatbegehung geboten hatte,
handelte der Angeklagte außerdem aus niederen Beweggründen.
591
Weil die gezielten Schüsse der Maschinenpistole aus kurzer Entfernung auf das Opfer abgegeben wurden, scheidet
eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln hingegen aus.
592
4.
593
Nach den getroffenen Feststellungen ist ein Mordversuch an M. Ra. nicht nachweisbar, weshalb der Angeklagte insoweit
freizusprechen war.
594
5.
595
Der Angeklagte hat bei seiner Tat zum Nachteil von St. G. die Mordmerkmale der Heimtücke und der niederen
Beweggründe verwirklicht.
596
Der Geschädigte wollte der am Boden liegenden J. L. helfen und rechnete dabei mit keinem Angriff auf seine Person.
Dass er den Angeklagten vor dem Angriff bewaffnet auf sich zukommen sah, steht der Heimtücke nicht entgegen. Denn
dem Angeklagten war bewusst, dass die kurze Zeitspanne bis zur Schussabgabe für den Geschädigten nicht
ausreichen würde, um eine Verteidigungs- oder Fluchtmöglichkeit zu ergreifen.
597
Da St. G. keinerlei Anlass für die Begehung einer Mordtat gegeben hatte und der Angeklagte ihn lediglich töten wollte,
weil er ihn als Störfaktor für seine weitere Anschlagsbegehung empfand und ihn zudem als Juden und
Synagogenbesucher einschätzte, dem ohnehin kein Lebensrecht zukomme, ist auch das Mordmerkmal der niederen
Beweggründe erfüllt.
598
Wegen eines Fehlschlags des Versuchs scheidet ein strafbefreiender Rücktritt aus.
599
6.
600
Der Anschlag auf die Gaststätte "... -Döner" ist rechtlich als Mord in Tateinheit mit versuchtem Mord in vier tateinheitlich
zusammentreffenden Fällen zu bewerten.
601
a.
Bereits mit dem Wurf der Nagelbombe in Richtung der geöffneten Eingangstür der Gaststätte hat der Angeklagte